Hinsichtlich der beiden Heizungsarten Gas- oder Ölheizung gibt es eine absolute Grenze im Gebäudebestand. Diese findet sich zum einen in § 72 Abs. 1 GEG, wonach (alte) Gas- oder Ölheizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden dürfen. Es gilt insgesamt eine maximal 30-jährige Betriebsdauer der Heizkessel. Zum anderen wurde mit dem GEG 2024 ein absolutes Betriebsverbot für Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingeführt: Diese dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 laufen.
Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel
Eine Ausnahme gilt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG für Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Sie dürfen auch betrieben werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Aber auch für sie gilt das Betriebsverbot mit Ablauf des 31.12.2044.
Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen, eine davon vom Eigentümer bewohnt
Eine weitere Ausnahme gilt gemäß § 73 Abs. 1 GEG: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 bewohnt hat, kann der Gebäudeeigentümer die Heizungsanlage weiterbetreiben. Die Verpflichtungen nach § 72 Abs. 1 GEG sind in diesem Fall erst bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Dieser hat dann 2 Jahre Zeit, die (alten) Heizkessel ab dem ersten Eigentumsübergang auszutauschen.
Einbau neuer Heizungen
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GEG darf eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude seit Inkrafttreten des GEG 2024 am 1.1.2024 nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.
Heizungen aus der Zeit vor dem 1.1.2024 müssen nicht ausgetauscht werden
Die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG gelten nicht für Heizungen, die vor dem 1.1.2024 eingebaut worden sind. Diese dürfen so lange weiterbetrieben werden, bis sie irreparabel kaputt sind und durch neue ersetzt werden müssen. Für sie ist nur das absolute Betriebsverbot ab 1.1.2045 zu beachten.
Die in § 71 Abs. 1 GEG normierte 65 %-EE-Vorgabe gilt allerdings derzeit nur für Neubauten, die innerhalb von Neubaugebieten errichtet werden.
Übergangsfristen des § 71 Abs. 8 und 9 GEG
Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken regelt § 71 Abs. 8 und 9 GEG Übergangsfristen, die mit der kommunalen Wärmeplanung zusammenhängen. Es kommt dann darauf an, ob das Gebäude in einer Gemeinde mit mehr oder bis zu 100.000 Einwohnern belegen ist.
- Sind in der Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner gemeldet, kann eine Heizungsanlage bis 30.6.2026 in einem bestehenden Gebäude ausgetauscht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können also Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.
- Liegt das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit bis zu 100.000 Einwohnern, verlängert sich die Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30.6.2028.
Diese Übergangsfristen gelten allerdings längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt wird. Trifft eine Gemeinde ihre Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes vor dem 30.6.2026 bzw. 30.06.2028, gibt sie die Entscheidung bekannt und veröffentlicht sie, gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Übergangsfrist von einem Monat.
Halten die Gemeinden die Fristen für die Wärmeplanung nicht ein, werden deren Einwohner so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor. Obwohl also mit Ablauf der Übergangsfristen des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, müssen die Vorgaben des GEG erfüllt werden.
Heizungstausch zwischen 1.1.2024 und 30.6.2026/2028
Da bis zum Ablauf der Übergangsfristen aufgrund der kommunalen Wärmeplanung auch Heizungen installiert werden können, die nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, könnten diese auch ausschließlich mit Erdgas oder Erdöl bis zum absoluten Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG ab 1.1.2045 betrieben werden. Um dies zu verhindern, regelt § 71 Abs. 9 GEG wiederum Übergangsfristen:
Der Betreiber hat insoweit sicherzustellen, dass
- ab dem 1.1.2029 mindestens 15 %,
- ab dem 1.1.2035 mindestens 30 % und
- ab dem 1.1.2040 mindestens 60 %
der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
Übergangsfrist des § 71i GEG
§ 71i GEG regelt, dass eine alte Heizungsanlage für (weitere) höchstens 5 Jahre nach Ablauf der Fristen der kommunalen Wärmeplanung ausgetauscht werden kann, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.