Im Rahmen der Erlaubniserteilung hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und denjenigen des Mieters stattzufinden. Aufseiten des Vermieters ist insbesondere sein sogenanntes Konservierungsinteresse zu berücksichtigen. Je größer der Eingriff, desto gewichtiger ist das Interesse des Vermieters.

Auf finanzielle Interessen wird sich der Vermieter nur selten berufen können, insbesondere wenn er sich vor Durchführung der Maßnahme eine entsprechende Zusatzkaution geben lässt. Kein Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht aber dann, wenn durch die baulichen Maßnahmen eine gefahrenträchtige Situation oder ein baurechtswidriger Zustand geschaffen wird. Aufseiten des Mieters sind regelmäßig die Belange des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Nachdem es sich hierbei um Interessen handelt, die hoch bewertet werden, wird der Anspruch des Mieters regelmäßig durchsetzbar sein, zumal der Vermieter keine Kosten zu tragen hat.

 
Hinweis

Modernisierungsmaßnahme des Vermieters

Der Vermieter sollte grundsätzlich auch die Möglichkeit in Erwägung ziehen, selbst entsprechende Ladevorrichtungen zu installieren. Dies sind Modernisierungsmaßnahmen mit der Möglichkeit, die Miete gemäß § 559 BGB um jährlich 8 % aus den Baukosten zu erhöhen.

Die Erlaubnis des Vermieters ist an keine bestimmte Form gebunden. Es ist selbstverständlich zu raten, entsprechende Vereinbarungen schriftlich zu treffen, vor allem mit einer konkreten Ausgestaltung der Maßnahme, etwa die Vorgabe, die bauliche Maßnahme nur durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?