Modernisierungsvereinbarung zum Mietvertrag vom ________

nebst Nachtrag Nr. 1 vom ________

zwischen

Herrn/Frau  
   
(Name und Anschrift des Vermieters)  
  – im Folgenden: Vermieter –

und

Herrn/Frau  
   
(Name und Anschrift des Mieters)  
  – im Folgenden: Mieter –
   
  – im Folgenden gemeinsam: Mietvertragsparteien –

1. Vereinbarungsgrundlage

Zwischen den Mietvertragsparteien besteht auf der Basis des Mietvertrags vom _________ nebst Nachtrag Nr. 1 vom ________ seit dem _________ ein Mietverhältnis über die Wohnung im ____ -geschoss des Anwesens __________________________ [Anschrift des Mietobjekts], bestehend aus ____ Zimmern, Küche, Bad, WC, Diele, Balkon, Kellerraum Nr. ___ und Tiefgaragenstellplatz Nr. ___.

2. Beabsichtigte Baumaßnahmen

Der Vermieter wird

□ in der Wohnung des Mieters

□ im Haus

die folgenden baulichen Maßnahmen ausführen:

Baumaßnahme betroffener Raum Beschreibung voraussichtliche Kosten der Baumaßnahme
       
       
       
       
       

Ein detaillierter Bauzeitenplan ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Sollten sich nach Abschluss dieser Vereinbarung wesentliche Änderungen bezüglich der geplanten Arbeiten oder des Zeitplans ergeben, wird der Vermieter den Mieter umgehend davon in Kenntnis setzen und eine Ergänzung dieser Vereinbarung vorschlagen.

3. Qualifikation der beabsichtigten Baumaßnahmen

Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den in vorstehender Ziffer 2 genannten baulichen Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB handelt, mit denen eine nachhaltige und spürbare Einsparung von Endenergie einhergeht.

4. Einverständniserklärung des Mieters

Der Mieter erklärt sich mit der Ausführung der in vorstehender Ziffer 2 genannten Modernisierungsmaßnahmen ausdrücklich einverstanden. Der Mieter erklärt, dass bei ihm zur Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Härtegründe im Sinne des § 555d BGB vorliegen. Sollten nach Abschluss dieser Vereinbarung Härtegründe beim Mieter entstehen, ist dieser zur unverzüglichen Mitteilung an den Vermieter verpflichtet.

5. Ausführungszeitraum der Modernisierungsmaßnahmen, Zugänglichkeit der Mietsache

Die erforderlichen Bauarbeiten werden voraussichtlich am _________ / in der ____. KW 2023 beginnen und voraussichtlich einen Zeitraum von

□ ___ Tagen

□ ___ Wochen

□ ___ Monaten

beanspruchen.

Der Vermieter wird dem Mieter den tatsächlichen Beginn der erforderlichen Arbeiten wenigstens fünf Werktage vorher mitteilen.

Der Mieter verpflichtet sich, den durch den Vermieter beauftragten Handwerkern bzw. deren Hilfspersonen während der Dauer der Bauarbeiten werktags zwischen 7.00 und 19.00 Uhr jederzeit den freien Zugang zu den Mieträumen zu gewähren. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die betroffenen Baubereiche rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten freizumachen und zugänglich zu halten.

6. Minderungsansprüche des Mieters

Die Mietvertragsparteien vereinbaren hiermit einvernehmlich, dass der Mieter für die Dauer der Baumaßnahmen

□ auf ein ihm ggf. zustehendes Minderungsrecht verzichtet.

□ zur Minderung der Miete um ___ % der Warmmiete berechtigt ist.

7. Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahmen

Die Gesamtkosten für die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen werden sich voraussichtlich auf ______ EUR belaufen. Dies ergibt sich zum einen aus den zur Ergänzung der in vorstehender Ziffer 2 enthaltenen Tabelle als Anlagenkonvolut 1 beigefügten Kostenvoranschlägen folgender Handwerksbetriebe:

Zum anderen werden diese voraussichtlichen Kosten ergänzt durch die folgenden weiteren als Anlagenkonvolut 2 beigefügten Unterlagen:

8. Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen

Die Mietvertragsparteien vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen, dass sich die vom Mieter geschuldete monatliche Netto-Kaltmiete infolge der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters gemäß § 559 BGB mit Beginn des auf den Abschluss der Arbeiten folgenden Monats um ______ EUR auf dann _____ EUR erhöht, ohne dass es weiterer Belege für diese Mieterhöhung bedarf. Dies entspricht dem in § 559 Abs. 1 BGB genannten Erhöhungssatz von 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten.

Der Vermieter hat dem Mieter zur Wirksamkeit dieser Mieterhöhung lediglich den Abschluss der Arbeiten mitzuteilen, die Mieterhöhung wird dann ohne weitere Erklärung des Vermieters wirksam.

9. Sonstiges

   
(Unterschrift des Vermieters) (Unterschrift des Mieters)

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