(1) 1Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung von nicht preisgebundenen Wohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflichten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete zu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung zuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2 ermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. 2Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556, 556a, 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland unberührt.

 

(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558 oder 559, 559a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermittelt werden.

 

(3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten Kosten und die zur Förderung der Instandsetzung gewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der Miete unberücksichtigt.

 

(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn die Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des Zeitraums, für den sich die laufenden Aufwendungen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel vermindern. 2Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß zur Deckung der Kosten gewährt werden, mit Ablauf des neunten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Modernisierung beendet ist; sind die Mittel auch zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt worden, endet die Verpflichtung mit dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Zeitraumes. 3Werden die Mittel als Darlehen zur Deckung der Kosten der Modernisierung gewährt, endet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig zurückgezahlt werden.

[1] § 14 geändert durch Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts. Anzuwenden ab 01.09.2001.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge