Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verweist, gelten jeweils die entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 758).

 

2.

Soweit dieses Gesetz auf § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auf Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und auf die zu deren Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Zweite Berechnungsverordnung verweist, sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden, die im Saarland für die betroffenen Wohnungen vor dem 1. Januar 1977 maßgebend waren.

 

3.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, gelten im Saarland für die öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland sowie für die in § 51a des genannten Gesetzes bezeichneten steuerbegünstigten Wohnungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge