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Modernisierungsankündigung / 3.2 Angaben in der Modernisierungsankündigung

Georg Hopfensperger
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Die Modernisierungsankündigung muss, wie bereits erwähnt, folgende Angaben enthalten:

  • Art und voraussichtlicher Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
  • den voraussichtlichen Beginn und die Dauer der Modernisierungsmaßnahme sowie
  • den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 BGB verlangt werden soll, und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

3.2.1 "In wesentlichen Zügen"

Nach früherer Rechtsprechung wurden teilweise sehr hohe Anforderungen an die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme gestellt. Der Gesetzgeber hat sich aber im Rahmen der Mietrechtsreform im Jahr 2001 ausdrücklich gegen zu strenge Anforderungen an den Inhalt von Modernisierungsankündigungen des Vermieters ausgesprochen und die zuvor vertretenen Maßstäbe abgesenkt.[1]

Danach ist ausreichend, wenn der Umfang der geplanten Arbeiten und deren voraussichtliche Auswirkung auf den Mietgebrauch sämtlicher Wohnungen hinreichend umrissen werden. Der BGH[2] hat entschieden, dass eine Modernisierungsankündigung nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme und nicht jede mögliche Auswirkung darzustellen hat. Sie muss nur so konkret gefasst sein, dass der Mieter das Ziel der beabsichtigten Modernisierung vermittelt und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen genannt bekommt. Er soll ausreichend darüber informiert werden, wie sich die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie auf die zu zahlende Miete auswirkt.[3] Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und in § 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgenommen, dass Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahmen "in wesentlichen Zügen" angekündigt werden müssen.

 
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