Rainer Müller Mühlenstr. 1 80000 München |
|
|
|
Einschreiben/Einwurf Frau Erika Huber Blumenstr. 6 80000 München |
|
|
[Ort/Datum] |
Mietverhältnis Blumenstr. 6, 80000 München
hier: Ihr Schreiben vom 22.02.2023
Sehr geehrte Frau Huber,
mit Schreiben vom 02.01.2023 habe ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, in meinem Anwesen einen Fensteraustausch vorzunehmen. Im selben Schreiben habe ich auf einen möglichen Härteeinwand nach § 555d Abs. 2 BGB hingewiesen. Sie haben nun in Ihrem Schreiben eine Reihe von Härtegründen aufgeführt, die allerdings vorliegend nicht durchgreifen. Ich darf hierzu wie folgt Stellung nehmen.
1. Einkommen
Soweit Sie erklären, dass die monatliche Mieterhöhung von 150,00 EUR zu der derzeit vereinbarten Nettomiete von 500,00 EUR, nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen gesamt 650,00 EUR, eine nicht zu rechtfertigende wirtschaftliche Härte sei, werden Sie auf die Vorschrift des § 555d Abs. 2 BGB verwiesen. Danach haben die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht zu bleiben. Dies bedeutet, dass Sie finanzielle Härten erst im Rahmen der später stattzufindenden Mieterhöhung geltend machen können. Dies wiederum hat zur Folge, dass Sie zunächst zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet sind.
2. Unzeit
Auch soweit Sie erklären, dass der geplante Fensteraustausch zu einer aus Ihrer Sicht bestehenden "Unzeit" stattfinden würde, ist der Einwand nicht zu berücksichtigen. Der Fensteraustausch wird in Ihrer Wohnung, wie bereits mitgeteilt, am 08.05.2023 beginnen und am 11.05.2023 beendet sein. Zu diesem Zeitpunkt herrscht Frühling. Ein Fensteraustausch kann daher ohne Weiteres durchgeführt werden. Im Übrigen wird so vorgegangen, dass jeweils Fenster für Fenster ausgetauscht wird, das heißt, Ihre Wohnung wird nur während des jeweiligen Aus- und Wiedereinbaus kurzfristig ohne das jeweilige Fenster sein. Soweit Sie sich auf die Rechtsprechung beziehen, wonach ein Fensteraustausch im Winter nicht zulässig sei, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil der Austausch nicht in den Wintermonaten beabsichtigt ist.
Es liegen daher keine berücksichtigungsfähigen Härten vor.
Ich fordere Sie daher nochmals auf, bis spätestens 20.03.2023, hier schriftlich eingehend, Ihre Duldung zu erklären. Andernfalls werde ich Klage erheben.
Nachdem die Modernisierungsmaßnahme ordnungsgemäß angekündigt wurde, weise ich im Übrigen bereits jetzt darauf hin, dass ich jeden Schaden, der mir durch Ihre Weigerung entsteht, die Arbeiten zu dulden, bei Ihnen geltend machen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Müller