Leitsatz
Eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes durch Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich bedarf der für Eheverträge bestimmten Form des § 1410 BGB.
Allein aufgrund einer hiernach formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung lässt sich nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft annehmen.
Sachverhalt
Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen für den Umbau eines im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnhauses, welches diese von ihren Eltern (unter Rückübertragungsvorbehalt) übertragen bekommen hat. Nach der Geburt des ersten Kindes wurde die Ehe als Hausfrauenehe fortgeführt, nachdem zuvor beide etwa gleich viel verdient hatten.1995 trafen die Parteien privatschriftlich die Vereinbarung, dass der Kläger im Falle einer Rückübertragung auf sämtliche Rechte an Haus und Grundstück verzichten würde und er dafür die Beklagte alle finanziellen Nachteile aus dem Umbau zu ersetzen hat. Diese Vereinbarung sollte noch notariell beurkundet werden, wurde es jedoch nie. Die Zustimmung zu dieser notariellen Vereinbarung beantragt der Kläger nun hilfsweise. Auf die Berufung der Beklagten hin wird die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers besteht nicht. Die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien ist gem. § 125 BGB formunwirksam. Dass die vereinbarte Form (§ 125 S. 2 BGB) nicht eingehalten wurde, ist dabei allerdings unerheblich, da dies allein "zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung" und damit gem §§ 133, 157 BGB der Beweissicherung dienen sollte, so dass die Nichtbeachtung auch nicht zur Nichtigkeit führt.
Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 125 S. 1 BGB. Zwar unterfällt die Vereinbarung nicht § 1378 Abs. 3 BGB, da sie einer Vereinbarung über eine Ausgleichsforderung nicht wie gefordert nahe kommt, insbesondere kann in der Vereinbarung eine Regelung der "Liquidation der Zugewinngemeinschaft" nicht gesehen werden. Die Nichtigkeit ergibt sich aus der Nichtbeachtung der Form der §§ 1410, 1408 BGB. Der für den Ehevertrag erforderliche Güterstandsbezug liegt bereits dann vor, wenn die Parteien den Zugewinnausgleich durch Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich modifizieren wollen. Angesichts der expliziten Konnexität ist gem. § 139 BGB von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen.
Auch Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft kommen nicht in Betracht, da dies voraussetzt, dass die Eheleute einen über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Auch ist gerade beim Bestehen einer Zugewinngemeinschaft die Tatbestandsvoraussetzung solch einer Gesellschaft nur sehr restriktiv zu bejahen, da im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich von einem interessengerechten Vermögensausgleich auszugehen ist. Vorliegen ist jedoch kein anderer Zweck erkennbar, als die eheliche Lebensgemeinschaft in der von den Parteien gewünschten Art und Weise zu verwirklichen.
Auch führen die gesetzlichen Regeln über den Zugewinnausgleich nicht zu einer unzumutbaren Situation für den Kläger, so dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nicht ausgegangen werdn kann. Ebenso scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche aus, da davon auszugehen ist, dass der Kläger allein seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern erfüllt hat.
Der Antrag auf Zustimmung zur notariellen Vereinbarung ist nicht gem § 533 ZPO unzulässig. Zwar stellt dieser Antrag eine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar, in deren Zulassung die Beklagte die Einwillung eindeutig ablehnte, doch erachtet das Gericht sie als sachdienlich, weil damit der Streitstoff geklärt und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann. Auch kann das Gericht - wie nach § 533 Nr. 2 ZPO erforderlich - auf Grundlage des ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Prozessstoffes über den Hilfsantrag mitentscheiden.
Der Anspruch besteht jedoch nicht, da die gesamte Vereinbarung wie obig dargelegt nichtig ist.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009, 1 U 175/08