Rz. 1
Im Verhältnis zu Moldawien ist der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958, für den Deutschland mit der Republik Moldawien zunächst die Weitergeltung vereinbart hat, aufgrund Kündigung durch die Bundesrepublik Deutschland vom 2.9.2019 am 1.9.2020 außer Kraft getreten. Es gilt daher nur dann, wenn der Erbfall vor dem 1.9.2020 eingetreten ist, für die Vererbung von im anderen Abkommenstaat belegener Immobilien des Angehörigen eines der beiden Abkommenstaaten das Recht des Belegenheitsstaates. Für alle seit dem 1.9.2020 eingetretenen Erbfälle gilt aus deutscher Sicht uneingeschränkt die Verweisung aus Art. 20 ff. EuErbVO.
Rz. 2
Gemäß Art. 1622 Abs. 1 des moldawischen Zivilgesetzbuches vom 6.6.2002 (ZGB) unterliegen die erbrechtlichen Verhältnisse bezüglich des beweglichen Nachlasses dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Das unbewegliche Vermögen unterliegt dem jeweiligen Belegenheitsrecht. Dabei entscheidet das Belegenheitsrecht auch über die Qualifikation als beweglich oder unbeweglich (Art. 1601 Abs. 1 ZGB). Es besteht also die Möglichkeit einer Nachlassspaltung. Bei Mehrstaatern können sich Probleme daraus ergeben, dass gem. Art. 1587 Abs. 2 ZGB zwar grundsätzlich die Zugehörigkeit zu dem Staat entscheidet, mit dem die engeren Verbindungen bestehen. Bei Mehrstaatern, die auch die moldawische Staatsangehörigkeit besitzen, wird aber ausschließlich an die moldawische Staatsangehörigkeit angeknüpft; die ausländische bleibt unberücksichtigt. Rück- und Weiterverweisungen durch das ausländische Internationale Privatrecht werden nicht beachtet (Art. 1583 ZGB).
Rz. 3
Art. 1623 Abs. 1 ZGB lässt eine erbrechtliche Rechtswahl durch den Erblasser in testamentarischer Form zu. Diese Rechtswahl soll alle Aspekte der Erbfolge umfassen (Art. 1623 Abs. 1 S. 2 ZGB). Die Rechtswahl berührt jedoch nicht die "zwingenden Vorschriften" des gesetzlich bestimmten Erbstatuts. Der Umfang der "zwingenden Vorschriften" ist dabei unklar. Insbesondere bleibt u.E. offen, ob mit diesen zwingenden Regeln außer dem Pflichtteilsrecht noch weitere Teile des Erbrechts erfasst werden und ob dieser Vorbehalt außer dem moldawischen Erbrecht auch Vorschriften des ausländischen Erbrechts erfasst. Praktische Bedeutung kommt der Rechtswahl damit nicht zu.
Rz. 4
Für die Formwirksamkeit des Testaments enthält Art. 1623 Abs. 2 ZGB eine dem Haager Testamentsformabkommen entsprechende alternative Anknüpfung. So genügt es beispielsweise für die Formwirksamkeit, wenn das Testament den Bestimmungen des Heimatrechts, des Wohnsitzrechts oder des Errichtungsortes entsprechend errichtet worden ist. Unter die Frage der Form wird dabei nach der Rechtsprechung und Lehre auch die Frage subsumiert, ob ein Testament in Deutschland von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden kann.