Rz. 1
Da das Fürstentum Monaco nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten.
Rz. 2
Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Monaco die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Verstorbenen. Die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens unterlag gem. Art. 3 Abs. 2 Code Civil dem jeweiligen Belegenheitsrecht (lex situs).
Rz. 3
Durch Gesetz über das Internationale Privatrecht vom 28.6.2017 wurde das internationale Erbrecht in Monaco erstmalig kodifiziert (LDIP). Dabei orientiert sich das Gesetz an der Europäischen Erbrechtsverordnung – allerdings nicht an der am 4.7.2012 verabschiedeten Endfassung, sondern am Vorentwurf der Kommission vom 4.10.2009. Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 56 LDIP nun hinsichtlich des gesamten Nachlasses einheitlich dem am letzten Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gem. Art. 2 Abs. 1 LDIP an dem Ort, an dem eine Person ihre Hauptniederlassung (principal etablissement) hat. Für einen monegassischen Staatsangehörigen wird dabei gem. Art. 2 Abs. 2 LDIP bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er seinen Wohnsitz in Monaco hatte. Die gleiche Vermutung gilt für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis (un titre de séjour) für das Fürstentum Monaco besitzt. Es ergibt sich damit eine Vermutung für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Fürstentum. Wegen der inhaltlich großen Unterschiede zwischen dem domicile des monegassischen Recht und dem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. EG 23, 24 EuErbVO wird es daher trotz inhaltlicher Annäherung der Regelungen in Einzelfällen in Zukunft weiterhin zu Entscheidungsdifferenzen kommen.
Rz. 4
Gemäß Art. 24 LDIP sind alle Verweisungen des Gesetzes als Sachnormverweisungen unter Ausschluss des ausländischen IPR zu verstehen. Eine Rückverweisung wird im monegassischen IPR daher nicht mehr beachtet.
Rz. 5
Der Erblasser kann gem. Art. 57 Abs. 1 LDIP für die Erbfolge das Recht eines der Staaten wählen, denen er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl angehört. Die Rechtswahl muss ausdrücklich und in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (Art. 53 Abs. 2 LDIP).
Rz. 6
Eine wichtige Einschränkung der Geltung des Wohnsitzrechts enthält Art. 63 Abs. 2 LDIP: Die Anwendung des Erbstatuts darf einen Erben nicht in seinen Pflichtteilsrechten beeinträchtigen, die ihm von dem Recht des Staates gewährt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Augenblick des Todes besaß. Auch darf das Erbstatut nicht zur Gewährung von Pflichtteilsrechten führen, wenn das Heimatrecht des Erblassers solche Rechte nicht kannte. Pflichtteilsrechte sind gem. Art. 63 LDIP also stets ausschließlich nach dem Heimatrecht des Erblassers zu beurteilen.
Rz. 7
Das Haager Testamentsformübereinkommen hat Monaco nicht ratifiziert. Für die Formwirksamkeit eines Testaments werden in Art. 58 LDIP aber die Anknüpfungsregeln des Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens inkorporiert.
Rz. 8
Für den Erbvertrag enthalten die Art. 59–62 LDIP dem Art. 25 Abs. 1–3 EuErbVO weitgehend entsprechende Regelungen – allerdings unter ausdrücklicher Klarstellung, dass das Errichtungsstatut die sich aus dem Wohnsitzrecht bzw. dem gewählten Heimatrecht des Erblassers ergebenden Pflichtteilsrechte einer Person unberührt lässt, die am Erbvertrag nicht beteiligt ist. Eine besondere Formregelung gilt für Erbverträge nicht. Vorsichtshalber ist bei Errichtung also davon auszugehen, dass auch hier das Errichtungsstatut einzuhalten ist und nicht auf eine einfachere Ortsform zurückgegriffen werden kann.
Rz. 9
Schließlich enthält Art. 64 LDIP einen Vorbehalt der lex rei sitae für bestimmte Nachlassgegenstände in Bezug auf die Formalitäten bei der Übertragung des Eigentums, die zwingende Bestellung eines Nachlassverwalters (offenbar insbesondere für die common law-Staaten) und hinsichtlich der vorrangigen Befriedigung der Nachlassgläubiger vor der Nachlassverteilung.