Normenkette

§ 14 Nr. 1, 3 WEG, § 22 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die Montage von einbruchssicheren Fenster-Schutzgittern - bestehend aus Metallrahmen und -stäben - vor den Fenstern einer EG-Wohnung an der Hausfassade einer Eigentumswohnanlage stellt grundsätzlich eine (nachteilige) bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Für die dadurch beeinträchtigten restlichen Eigentümer begründet eine erhöhte Einbruchsgefahr in die EG-Wohnung jedenfalls dann keine Duldungspflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer nach Treu und Glauben, wenn mit den angebrachten Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die den unberechtigten Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert ( Abgrenzung zu KG Berlin, NJW-RR 1994, 401).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2000, 3 W 12/00= NZM 12/2000, 623 = ZWE 6/2000, 283)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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