Rz. 3
Zunächst galt in Montenegro das jugoslawische "Bundesgesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse" (IPRG) vom 15.6.1982[2] fort. Das Internationale Privatrecht ist aber seit dem 17.7.2014 durch Gesetz vom 23.12.2013 (IPRG) neu geregelt worden.[3] Dieses Gesetz lehnt sich auf dem Bereich des internationalen Erbrechts an den Vorschlag für die EuErbVO aus dem Jahr 2009 an. Art. 71 IPRG unterstellt daher die Erbfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Rückverweisung eines ausländischen Aufenthaltsrechts auf das montenegrinische Recht wird gem. Art. 4 IPRG beachtet. Nach einer Rückverweisung auf das Recht von Montenegro ist unmittelbar das montenegrinische materielle Erbrecht anzuwenden.
Rz. 4
Für die materielle Wirksamkeit, die Wirkungen und die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen gilt gem. Art. 74 IPRG das Recht, das in dem Zeitpunkt seiner Errichtung auf die Erbfolge anwendbar gewesen wäre, wobei es für die Wirksamkeit auch genügt, dass das Testament nach dem (effektiven) Erbstatut zum Zeitpunkt des Todes wirksam wäre. Das montenegrinische Erbrecht lässt also quasi eine Heilung durch Statutenwechsel zu.
Rz. 5
Darüber hinaus ist auch eine Rechtswahl möglich. So kann der Erblasser für die Erbfolge seines gesamten Nachlasses das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder das Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für unbeweglichen Nachlass kann er das Erbrecht des Staates wählen, in dem dieser belegen ist (Art. 72 IPRG). Die Parteien eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages können auch das Bestehen, die materielle Gültigkeit, die Wirkungen und die Auslegung der Verfügung dem Recht unterstellen, das einer von ihnen gem. Art. 72 IPRG wählen kann.
Rz. 6
Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961.[4] Dessen Regeln sind in Art. 73 IPRG inkorporiert worden. Des Weiteren gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[5]
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