Rz. 7
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 11 montErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 10 montErbG).
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein. Ist ein Elternteil kinderlos verstorben, so erbt der andere Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge (Art. 13 f. montErbG).
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern, wobei beide Linien je zur Hälfte des Nachlasses berufen sind. Bei Vorversterben eines Teils von ihnen erben jeweils dessen Abkömmlinge (Art. 17 montErbG). Sind nur noch in einer Linie Großeltern bzw. Abkömmlinge von Großeltern vorhanden, so erben diese allein.
In vierter Ordnung erben die Urgroßeltern des Erblassers, Art. 20 ErbG. Hier tritt keine Repräsentation ein. Ein vorverstorbener Urgroßelternteil wird also von seinem Ehegatten, ersatzweise vom anderen Urgroßelternteil derselben Linie, hilfsweise den Urgroßeltern der anderen Linie ersetzt. Über die vierte Ordnung hinaus kennt das montenegrinische Recht keine weiteren Erbordnungen.
Rz. 8
Der überlebende Ehegatte erbt mit Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen (Art. 11 Abs. 2 montErbG). Ausgenommen ist hiervon der Fall, dass der Erblasser ein uneheliches Kind, ein Kind aus einer vorherigen Ehe oder ein einseitiges Adoptivkind (also ein sog. Stiefkind des überlebenden Ehegatten) hinterlässt. Verbleibt dem überlebenden Ehegatten nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung mehr Vermögen, als der Teil am Nachlass betragen würde, der ihm bei Teilung des Nachlasses in gleiche Teile zukommen würde, so können für jedes der Kinder des Erblassers – also auch die Kinder, die gemeinschaftliche Kinder mit dem überlebenden Ehegatten sind – nach Entscheidung durch das Gericht die Quoten bis auf den doppelten Anteil des Ehegatten am Nachlass erhöht werden (Art. 23 montErbG). Das Vergleichsvermögen setzt sich hier zusammen aus dem Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten und dem Anteil des überlebenden Ehegatten an der ehelichen Gütergemeinschaft mit dem Erblasser.
Rz. 9
Der bedürftige Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung seines Anteils an der ehelichen Gütergemeinschaft und seines Anteils an der Erbschaft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, kann gem. Art. 24 montErbG vor Gericht beantragen, dass dieses nach billigem Ermessen seine Erbquote erhöht. Regelmäßig wird das Gericht ihm einen lebenslangen Nießbrauch an den übrigen Nachlassteilen zusprechen. Im Fall eines geringwertigen Nachlasses kann das Gericht diesen sogar dem Ehegatten insgesamt zusprechen.
Rz. 10
Das Ehegattenerbrecht erlischt nicht erst mit Scheidung, sondern auch schon mit Erhebung der Scheidungsklage durch den Erblasser, wenn das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Klage begründet war (Art. 25 montErbG). Der überlebende Ehegatte verliert in gleicher Weise seine Rechte, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgrund seiner Schuld oder aufgrund Einvernehmens mit dem Erblasser beendet worden war (Art. 25 montErbG).
Rz. 11
Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (Art. 12 Abs. 2 montErbG). Sind die Eltern des Erblassers bedürftig, so kann das Gericht ihnen aber auf deren Antrag einen Nießbrauch am Erbteil des Ehegatten des Erblassers zuweisen. Ist der Nachlass geringwertig und würden die Eltern bei Teilung in Armut fallen, so kann ihnen sogar der gesamte Anteil des Ehegatten am Nachlass zu Eigentum zugewiesen werden (Art. 26 montErbG). Andererseits kann das Gericht bei Bedürftigkeit des Ehegatten dem überlebenden Ehegatten einen höheren Anteil am Nachlass zuweisen. Neben Erben der dritten und der vierten Ordnung wird der Ehegatte gem. Art. 15 montErbG gesetzlicher Alleinerbe.
Dem Ehegatten gleichgestellt ist der nichteheliche Lebensgefährte des Erblassers, vorausgesetzt es handelt sich um eine langjährige Lebensgemeinschaft und der Erblasser war nicht verheiratet, Art. 9 Abs. 3 montErbG.