Rz. 18
Nach montenegrinischem Recht besteht der Pflichtteil in einer dinglichen Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen (Art. 29 montErbG), über die der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann (Art. 28 Abs. 1 montErbG). Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Geldanspruch, sondern ein echtes Noterbrecht. Gemäß Art. 27 Abs. 1 montErbG sind in erster Linie die Abkömmlinge und der Ehegatte, in zweiter Linie die Eltern und die Geschwister pflichtteilsberechtigt, nicht aber die Abkömmlinge der Geschwister. Die Großeltern sind in dritter Linie pflichtteilsberechtigt. Großeltern und Geschwister erhalten einen sog. relativen Pflichtteil nur dann, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig sind und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Art. 27 Abs. 2 montErbG). Ebenfalls kraft Gesetzes nicht pflichtteilsberechtigt ist der nichteheliche Lebensgefährte. In der Literatur ist umstritten, ob er im Wege der Analogie in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten aufzunehmen sei.
Rz. 19
Die Pflichtteilsquote beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzlichen Erhöhungen und Verminderungen des Ehegattenerbteils (siehe Rdn 8 und 9) sind einzubeziehen (Art. 28 montErbG). Lebzeitige Schenkungen, die der Erblasser zugunsten einer Person aus dem Kreise der gesetzlich erbberechtigten Personen gemacht hat, sind dem Nachlass zur Berechnung der Pflichtteile zuzurechnen (Art. 30 Abs. 5 montErbG). Gleiches gilt für Schenkungen im letzten jahr vor dem Eintritt des Erbfalls. Scheidet ein Pflichtteilsberechtigter kraft Ausschlagung oder aus anderem Grunde aus, wächst sein Anteil den anderen Pflichtteilsberechtigten nicht zu. Der Pflichtteil wird durch Verlangen der Herabsetzung der pflichtteilsverletzenden Verfügungen (vorrangig der letztwilligen, nachrangig aber auch der lebzeitigen) geltend gemacht. Der Anspruch auf Wiederherstellung des Pflichtteils verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit Testamentseröffnung (Art. 43 montErbG).
Rz. 20
Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann ein Abkömmling durch gerichtlich beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser die künftige Erbfolge unwiderruflich ausschlagen (Art. 135 Abs. 2 montErbG). Ein solcher Vertrag wirkt – soweit nichts anderes vereinbart wurde – auch zu Lasten der Abkömmlinge des Ausschlagenden. Er kann auch auf den Pflichtteil beschränkt werden. Desgleichen sind alle Erben von der Geltendmachung von Pflichtteilen wegen eines lebzeitigen Übergabevertrages ausgeschlossen, wenn sie an dem Vertrag beteiligt oder ihm zugestimmt haben (siehe Rdn 16).