Die Änderungen des Handelsgesetzbuchs beziehen sich in erster Linie auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft.[1] Diesbezüglich wurden von den geltenden §§ 105 ff. HGB zahlreiche Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach in das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde darauf hingewiesen, dass sich dabei zeigt, dass umgekehrt zahlreiche Vorschriften der §§ 705 ff. BGB auch für das neue Recht der offenen Handelsgesellschaft von Bedeutung sind. Wegen der Angleichung beider Gesellschaftsrechtsformen würde sich zwar eine Ausformulierung der §§ 105 ff. HGB über weite Strecken erübrigen. Partielle Verweisungen auf die §§ 705 ff. BGB seien aber dem Normverständnis nicht zuträglich und würden unter Umständen komplizierte Folgefragen zum Verhältnis zu der Generalverweisung des § 105 Abs. 2 HGB-alt (jetzt: § 105 Abs. 3 HGB) aufwerfen.[2]

Im Bereich der allgemeinen Regelungen des HGB für alle Gesellschaften wird durch die Einfügung der neuen Nummer 2a in § 8b Abs. 2 HGB der Geltungsbereich des Unternehmensregisters auch auf die Eintragungen in das Gesellschaftsregister, deren Bekanntmachungen und die zum Gesellschaftsregister eingereichten Dokumente erstreckt. Dies ermöglicht es, die unternehmensrelevanten Daten aus dem Gesellschaftsregister neben denen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das Unternehmensregister als zentraler Plattform nach § 9 HGB einzusehen.[3]

Daneben wird zur Verbesserung der Firmenunterscheidbarkeit der Geltungsbereich des § 30 Abs. 1 HGB erweitert, indem neben Voreintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister auch solche im Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister mit zu berücksichtigen sind. Die neue Regelung schafft insoweit Rechtsklarheit. Bezogen auf die Firmenbezeichnung und die Bezeichnung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder eines Vereins fehlen bislang ausdrückliche Querverweise zwischen Handels-, Partnerschafts- und Vereinsregister. Während die Einbeziehung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft in § 30 Abs. 1 HGB anerkannt ist, ist die Streitfrage hinsichtlich des Vereins noch umstritten. Dabei gewinnt die Fragestellung zunehmend an Bedeutung, indem beispielsweise nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 21 BGB wirtschaftliche Tätigkeiten in unternehmerische Rechtsformen ausgliedern. In solchen Konstellationen sind Namensähnlichkeiten zwischen Verein und Tochterunternehmen häufig geradezu gewollt, um den gedanklichen Zusammenhang zwischen den verbundenen Einheiten herzustellen. Gleichzeitig ist es aber für Dritte aus Haftungsgründen wichtig zu wissen, wer Geschäftspartner ist.[4]

[1] Siehe dazu unter 3.2.3.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 220.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 221 m.w. Ausührungen/Erläuterungen.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 221 m.w.Nachw.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?