Die bisherigen Vorschriften zu den Beiträgen der Gesellschafter (§ 706 BGB-alt) und dem Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB-alt) finden sich nun zusammengefasst in § 709 BGB. Darüber hinaus enthält § 709 Abs. 3 BGB auch erstmals eine Regelung zur Stimmkraft.

 

Neue Fassung § 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust

(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.

(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge (§ 709 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB). Es kommt somit nicht auf den tatsächlichen Wert an.[1]

Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 Satz 3 BGB). Weil auch konkludente Vereinbarungen zu berücksichtigen sind, dürfte es dazu aber nur selten kommen. Weil es aber fraglich erscheint, dass sich die Gesellschafter bereits bei der Gründung der GbR bewusst sind, dass sich die Stimmkraft nach Köpfen berechnet, falls sie nichts anderes vereinbaren, sollte immer bei Fehlen einer Stimmkraft nicht direkt auf die Verteilung der Stimmkraft nach Köpfen zurückgegriffen werden, sondern vorrangig danach gesucht werden, ob Anhaltspunkte zu konkludenten Vereinbarungen vorliegen (wie wird der Gewinn verteilt, wie wurde bisher verfahren).[2]

Die Regelung zur Stimmkraft wird nur relevant, wenn im Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsprinzip (§ 714 BGB) abbedungen worden ist.[3]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 143; Schäfer/Grunewald, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 26.
[2] Schäfer/Grunewald, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 26.
[3] Schäfer/Grunewald, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge