(1) Für die Erstattung von

a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),

b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung),

c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,

d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen

und

e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichem oder betrieblichem Anlaß

sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie folgt erstattet:

Beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen, bis zu den Kosten der zweiten Klasse
Luftfahrzeugen Touristen- oder Economyklasse,
Schlafwagen Touristenklasse,
den Arbeitern der Länder Hessen und Nordrhein bei Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen bei Strecken über 100 km bis zu den Kosten der ersten Klasse.

(2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes der Weg des Arbeiters zur Arbeitsstelle um mehr als 4 km, werden die Vorschriften über Dienstgänge angewendet.

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