OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.4.2005, S 7238 A - 6 - St I 2.30
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004 BGBl 2004 I S. 3310 mit Wirkung vom 16.12.2004 neu gefasst. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich der Anwendungsbereich der Bestimmung infolge der Neufassung nicht geändert.
Sofern die steuerpflichtigen Leistungen von Veranstaltern in der Vergangenheit zulässig einer ermäßigten Umsatzbesteuerung nach der genannten Vorschrift unterworfen wurden, ist dies unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts auch in Zukunft möglich.
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der bis zum 15.12.2004 geltenden Fassung sind somit auch auf die geänderte Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der ab 16.12.2004 gültigen Fassung anwendbar.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.
Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (Abschnitt 107 Abs. 1 UStR).
2. Mit Urteil vom 23.10.2003, Rs C-109/023 (BStBl 2004 II S. 337 [Berichtigung S. 482]) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30.6.2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat.
Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
3. Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 2. Halbsatz UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.
Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
Nicht begünstigt sind z.B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.
4. Beispiele:
4.1 Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltungen auf, um Unterhaltungs- und Tanzmusik vorzutragen. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG liegt nicht vor.
Die Leistung der Kapelle an den Veranstalter unterliegt als Orchesterleistung dem ermäßigten Steuersatz. Die Leistung des Veranstalters – sofern steuerbar und steuerpflichtig – an die Besucher stellt eine nicht begünstigte Leistung anderer Art dar, die nicht mehr den Charakter eines Konzerts hat. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG kommt hier nicht zur Anwendung.
4.2 Ein Industrieunternehmen veranstaltet einen Liederabend, bei dem verschiedene Solisten auftreten.
Die Leistungen der Solisten an das Industrieunternehmen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG, weil sie Leistungen erbringen, die mit denen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chören vergleichbar sind. Die Leistung des Industrieunternehmens an die Gäste stellt eine begünstigte Konzertveranstaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG dar.
4.3 Eine Konzert- und Gastspieldirektion stellt für einen Auftraggeber ein Programm für ein Konzert zusammen. Sie übernimmt gegenüber diesem Auftraggeber außerdem die Durchführung des Konzerts und verpflichtet die mitwirkenden Künstler im eigenen Namen. Der Auftraggeber tritt den Besuchern gegenüber als Veranstalter auf. Die Veranstaltung wird im Rahmen eines „Bunten Abends” erbracht.
Die Musiker erbringen, sofern nicht nach § 4 Nr. 20a UStG befreit, eine steu...