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Musizieren im Wohnungseigentum / 2 Mögliche Regelungen durch die Eigentümergemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Generelle Beschränkbarkeit

Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Als ordnungsmäßige Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG ist auch das Musizieren innerhalb der eigenen 4 Wände beschlussweise z. B. durch eine Hausordnung beschränkbar. Es ist jedoch nicht möglich, das Musizieren generell zu untersagen. Möglich ist dagegen, die Musikausübung auf bestimmte Tageszeiten einzugrenzen.

Nach der Rechtsprechung des BGH[1] können die Wohnungseigentümer eine Ruhezeit von 12 Uhr bis 14 Uhr und von 20 Uhr bis 8 Uhr vorsehen und in diesen Zeiträumen ein generelles Musizierverbot bestimmen. Hier haben die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts einen entsprechenden Ermessensspielraum. Dieser ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit eingeschränkt, als kein generelles Musizierverbot oder eine diesem praktisch gleichzusetzende Reglementierung beschlossen werden kann.

Folglich darf das Musizieren auf bestimmte Zeiten und in einem bestimmten Umfang begrenzt, jedoch nicht insgesamt verboten werden. Ruhezeiten in den Mittagszeiten und insbesondere ein abendliches Musizierverbot ab 20 Uhr stellen kein absolutes Musizierverbot dar. Den Hausbewohnern bleibt hier zu den übrigen Zeiten genügend Freiraum zum Musizieren.

 
Achtung

Konkrete Regelungen!

Soweit die Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf das Musizieren auch in o. a. Grenzen weit gehenden Gestaltungsraum hat, ist stets darauf zu achten, dass entsprechende Regelungen in einer Hausordnung oder auch im Beschlussweg konkret und hinreichend bestimmt sind. Eine Regelung jedenfalls, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.[2] Sc...

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