Leitsatz

  • Auch nach Schallverbesserungsmaßnahmen nur zeitlich eingeschränktes Klavierspiel

    Änderung einer gerichtlichen Entscheidung

 

Normenkette

§ 15 WEG, § 45 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Durch Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. 8. 1984 (NJW 1985, 2138) wurde einer Miteigentümerin nur eine Klavierspielzeit von täglich 1,5 Stunden eingeräumt (schallmangelhaftes Gebäude). Nach Durchführung schallschutzverbessernder Maßnahmen im Sondereigentum (Einbau von schalldämmenden Vorsatzschalen) beantragte die betroffene Miteigentümerin beim AG unter Abänderung der rechtskräftigen Vorentscheidung eine längere Spielzeit (von 4 Stunden). Während das AG dem Antrag stattgab, wiesen die Beschwerdeinstanzen den Antrag zurück.

Über einen Abänderungsantrag nach § 45 Abs. 4 WEG habe das AG auch dann zu entscheiden, wenn es sich bei der abzuändernden Entscheidung um eine Beschwerdeentscheidung handele; dies entspreche dem Gesetzeszweck. Dass das LG nicht nochmals mündlich verhandelt habe, könne nicht als Verfahrensfehler gewertet werden, da eine weitere Aufklärung der Sache nicht geboten erschien und es für eine gütliche Einigung der Beteiligten keine Anhaltspunkte gegeben hätte. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liege allerdings nicht bereits im nachträglichen Einbau der schalldämmenden Vorsatzschalen; es hätte vielmehr hinzukommen müssen, dass sich infolge und durch diese baulichen Maßnahmen die maßgeblichen Schallpegel in der Wohnung des gestörten Miteigentümers gegenüber den früher festgestellten Werten reduziert hätten. Im vorliegenden Fall konnte auch durch neuerliche Gutachten nicht nachgewiesen werden, dass sich die zwar festgestellten besseren Werte mit Sicherheit auf die vorgenommenen Schallschutzmaßnahmen zurückführen ließen. Von einer notwendigen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die vorgenommenen Isoliermaßnahmen, die allein eine abändernde Entscheidung nach § 45 Abs. 4 WEG rechtfertigen würde, könne deshalb das Gericht nicht ausgehen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.06.1987, 20 W 23/87= WEZ 87, 215)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichen der Miteigentümer

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