Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.11: Nachtrag wegen geänderter Leistung
Gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Ausführungsplanung wären die Innenwände im 3. OG des streitgegenständlichen Bauvorhabens in Mauerwerk herzustellen gewesen. In der Baustellenbesprechung am _________________________ haben die Architekten der Klägerin mitgeteilt, dass diese Wände nunmehr in Stahlbeton als Sichtbeton hergestellt werden sollten. Dazu haben Sie entsprechende Pläne überreicht, die den Freigabevermerk der Beklagten tragen.
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Beweis: |
1. |
Ausschnitt aus dem ursprünglichen Plan, Anlage |
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2. |
Ausschnitt aus dem geänderten Plan, Anlage |
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3. |
Zeugnis des Bauleiters der Klägerin, Herrn _________________________ |
Die Klägerin hat der Beklagte mit Nachtragsangebot _________________________ vom _________________________ die geänderten Leistungen angeboten.
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Beweis: |
Nachtragsangebot der Klägerin vom _________________________, Anlage |
Da ein Abwarten der Reaktion jedoch zu einer Verzögerung der Baumaßnahme geführt hat, hat sie mit der Herstellung der Sichtbetonwände bereits begonnen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte erst, nachdem die Leistungen längst fertig gestellt waren. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin keine zusätzliche Vergütung zusteht.
Dies ist jedoch nicht richtig. Die Klägerin hat Anspruch auf einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten gem. § 2 Abs. 5 VOB/B. Die Beklagte hat in Form der geänderten, freigegebenen Pläne eine Änderung gegenüber dem vertraglich vorgesehenen Bausoll angeordnet. Die daraus folgenden Mehrkosten hat die Klägerin in ihrem Nachtragsangebot vom _________________________ (s.o., Anlage _________________________) korrekt berücksichtigt und auf Basis der Ansätze der Vertragskalkulation einen neuen Preis gebildet.
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Beweis: |
Sachverständigengutachten |
Der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch steht der Klägerin zu. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es hätte eine Vereinbarung über den neuen Preis getroffen werden müssen, bevor die Klägerin mit der Ausführung der Leistungen beginnt, ist dies unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B mit der Anordnung der Leistungsänderung, ohne dass es auf den Abschluss einer Vereinbarung darüber ankommt.