Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens, Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 11.10: Antrag auf Vorschuss auf die Regelvergütung und Auslagen
An das
Amtsgericht _________________________
– Vollstreckungsgericht –
Az: _________________________
In dem Zwangsverwaltungsverfahren
des/der _________________________ (Gläubiger)
– Antragsteller/in –
gegen
den/die _________________________ (Schuldner)
– Antragsgegner/in –
beantrage ich
1. |
der Zwangsverwalter wird ermächtigt, quartalsweise Vergütungsvorschüsse bis zur Höhe der Regelvergütung gem. § 18 Abs. 1 ZwVwV und Auslagenvorschüsse bis zur Höhe des Pauschalbetrages des § 21 Abs. 2 ZwVwV vorab aus der Masse zu entnehmen, soweit die Masse unter Berücksichtigung vorrangiger Verpflichtungen ausreicht, wobei die entnommenen Vorschüsse auf die Vergütung und die dem Zwangsverwalter zustehende Auslagenpauschale für das laufende Kalenderjahr angerechnet werden und die Festsetzung des Vergütungsanspruchs und die der Auslagenpauschale durch eine gesonderte Entscheidung erfolgt. |
2. |
Der Zwangsverwalter ist verpflichtet die Entnahme der Vorschüsse gem. 1. dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. |
Begründung:
§ 22 ZwVwV sieht vor, dass der Zwangsverwalter mit Einwilligung des Gerichts Vorschüsse auf die Vergütung und Auslagen vorab aus der Masse entnehmen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nach § 22 ZwVwV dem Umstand Rechnung trägt, dass der Zwangsverwalter, einen Anspruch darauf hat, dass seine Tätigkeiten zeitnah und angemessen entschädigt werden (AG Demmin, Beschl. v. 22.4.2004 – 13 L 108/01 – juris).
Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass aus Gründen der Prozessökonomie der Zwangsverwalter von Amts wegen zu ermächtigen ist, quartalsweise Vergütungsvorschüsse bis zur Höhe der Regelvergütung des § 18 Abs. 1 ZwVwV und Auslagenvorschüsse bis zur Höhe des Pauschalbetrages gem. § 21 Abs. 2 ZwVwV aus der Masse zu entnehmen (AG Koblenz, Beschl. v. 17.12.2009 – 21 L 19/07, n.v.).
Durch die in dem Antrag vorgesehene Anzeigepflicht, ist die dem Gericht obliegende Aufsichtspflicht ausreichend berücksichtigt.
Nach der genannten Rechtsprechung wird die quartalsweise Beschlussfassung über einen konkreten Betrag auch insoweit für entbehrlich erachtet, als das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Ermächtigung zur Entnahme der Vorschüsse dem Grunde nach gegen Null tendiert, da die entsprechenden Ansprüche des Zwangsverwalters im Gesetz klar normiert sind.
_________________________
Zwangsverwalter