Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1682 Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, Andersch, Grit, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.12: Gegenstandswertabhängige Vergütungsvereinbarung für Beratungstätigkeit
Vergütungsvereinbarung
zwischen Rechtsanwalt
_________________________
– nachfolgend Rechtsanwalt –
und _________________________
– nachfolgend Auftraggeber –
wird in der Beratungssache
_________________________
die folgende
Vergütungsvereinbarung
getroffen:
1. Beratungsvergütung
a) für die Beratung in der vorbenannten Angelegenheit zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt eine gegenstandswertabhängige Vergütung in Höhe von _________________________ Gebühren nach § 13 RVG. Dabei wird vereinbart, dass der Gegenstandswert mindestens _________________________ EUR beträgt. Sollte das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Gegenstandswert festlegen, ist dieser verbindlich.
b) Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer werden gesondert erfasst und berechnet.
2. Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann vor dem Abschluss des Mandates auf Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Ist der Vorschuss angefordert, erfolgt die Bearbeitung des Auftrages durch den Rechtsanwalt unter der Bedingung der Zahlung des Vorschusses.
3. Anwendbarkeit auf andere Beratungen
Diese Vergütungsvereinbarung erfasst nur die in Nr. 1 dieses Vertrages genauer bezeichnete Beratung. Sie kann durch einfache Vereinbarung auf weitere Angelegenheiten übertragen werden.
4. Anrechnung der Beratungsgebühr
Schließt sich an die Beratung eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit an, wird die Vergütung nicht auf die späteren gesetzlichen Gebühren angerechnet.
5. Hinweise
a) |
Die vereinbarte Vergütung kann von den gesetzlichen Gebühren abweichen, diese insbesondere übersteigen. |
b) |
Die Berechnung nach dem Gegenstandswert bewirkt, dass sich bei der Bestimmung eines höheren Gegenstandswertes durch ein Gericht auch die Vergütung entsprechend erhöht. |
c) |
Es wird darauf hingewiesen, dass Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte (Gegner, Rechtsschutzversicherung) sich auf die gesetzlichen Gebühren beschränken. Die darüber hinausgehende Vergütung trägt der Auftraggeber. |
6. Gesetzliche Gebühren
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung insbesondere bei Vertretung des Auftraggebers vorgerichtlich und bei Gericht bleiben unberührt, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
(Ort, Datum)
Rechtsanwalt |
Auftraggeber |