Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 11.23: Parteivernehmung bei Beweisnot

Nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen entspricht der vom Kläger behauptete Unfallhergang nicht den Tatsachen. Dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge liegt vielmehr ein eindeutiger Auffahrunfall zugrunde. Sofern das Gericht beabsichtigt, den vom Kläger benannten Zeugen zum Unfallhergang zu vernehmen, regen wir eine Vernehmung des Beklagten zu 1. als Partei gem. § 448 ZPO an. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 448 ZPO liegen vor. Die Beklagten befinden sich in akuter Beweisnot. Lediglich aufgrund einer zufälligen Verschiebung der Partei- zur Zeugenrolle steht dem Kläger der Fahrer seines Kraftfahrzeugs als Zeuge zur Verfügung. Demgegenüber verfügen die Beklagten über kein vergleichbares Beweismittel. Bereits aus dem Gebot der "Waffengleichheit" ist eine Vernehmung des Beklagten zu 1. als Partei dringend geboten. Im Übrigen sprechen bereits die objektiven Unfallspuren gegen die Einlassung des Klägers zum Unfallhergang.

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