Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.13: Nachtrag wegen angeordneter Leistungsänderung im "alten" BGB-Vertrag
Im Obergeschoss des streitgegenständlichen Hauses war in der Mitte der Westfassade ursprünglich eine Loggia geplant.
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Beweis: |
Ausschnitt aus der bei Vertragsschluss übergebenen Ausführungsplanung, Anlage |
Während der Bauausführung hat sich der Beklagte dies jedoch anders überlegt und wollte dort lieber ein größeres Zimmer mit bodentiefen Fenstern haben. Er hat dies der Klägerin mitgeteilt und von seinem Architekten geänderte Pläne übermitteln lassen.
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Beweis: |
1. |
Ausschnitt aus den geänderten Plänen, Anlage |
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2. |
Zeugnis des Bauleiters der Klägerin, Herrn _________________________ |
Die Klägerin hat dem Beklagten über die daraus folgenden Leistungsänderungen unter dem _________________________ ein Angebot zukommen lassen.
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Beweis: |
Angebot der Klägerin vom _________________________, Anlage |
Obwohl der Beklagte hierauf nicht reagiert hat, hat die Klägerin am _________________________ begonnen, entsprechend den geänderten Plänen zu bauen. Bei seinem Baustellenbesuch am _________________________ hat der Beklagte dies auch selbst gesehen.
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Beweis: |
Zeugnis des Bauleiters der Klägerin, b.b. |
Im Rahmen der Schlussrechnung macht die Klägerin nun hinsichtlich der geänderten Ausführung die Preise aus ihrem Angebot vom _________________________ (Anlage _________________________) geltend. Der Beklagte ist damit offenbar nicht einverstanden, denn im Rahmen der Rechnungsprüfung macht er deutlich, dass er nur einen Teil des geltend gemachten Betrags vergüten will.
Die Klägerin ist jedoch zu Recht der Auffassung, dass ihr der gesamte Preis gem. dem Angebot vom _________________________ zusteht. Das Angebot hat sie dem Beklagten vor Ausführung der Leistungen zukommen lassen. Der Beklagte hat gesehen, dass die Klägerin die Arbeiten entsprechend der geänderten Planung ausführte und hat dies gebilligt. Damit hat er konkludent das Angebot der Klägerin angenommen.
Hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht nicht von einer konkludenten Einigung ausgeht – beruft sich die Klägerin darauf, dass die geänderten Leistungen nach ortsüblichen Preisen sogar teurer geworden wären.
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Beweis: |
Sachverständigengutachten |
Daher steht der Klägerin jedenfalls der von ihr angebotene Betrag zu.