Kurzbeschreibung
Muster aus: Verkehrsrecht auf einen Blick, 3. Aufl. 2020, Samimi (Hrsg.) (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.14: Restwertberücksichtigung, insbesondere bei Weiternutzung des Fahrzeuges im Totalschadensfall
_________________________ Versicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________, Verkehrsunfall vom: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich auch im Namen des Mandanten für die Zahlung auf den Fahrzeugschaden gemäß Schreiben vom _________________________. Entgegen Ihrer Auffassung war ein Restwert in Höhe von _________________________ EUR vorliegend jedoch nicht in Abzug zu bringen, sondern dem Mandanten der gesamte Wiederbeschaffungswert in Höhe von _________________________ EUR zu erstatten. Ein Restwert konnte seitens des Kfz-Sachverständigen _________________________, anhand dessen Sachverständigengutachtens eine Bezifferung und Anmeldung des Fahrzeugschadens des Klägers erfolgte, auf dem zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht/nur in Höhe von _________________________ EUR ermittelt werden.
Gemäß Rechtsprechung des BGH konnte der Mandant vorliegend die Regulierung des durch den Fahrer des bei Ihnen versicherten Fahrzeuges verursachten Sachschadens nach den Vorgaben des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen _________________________ verlangen und musste sich nicht auf das von Ihnen übersandte Restwertangebot eines Restwertaufkäufers verweisen lassen, welches über das Internet recherchiert wurde (vgl. BGH Urt. v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, zfs 2007, 382 in Fortführung von BGH Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98, zfs 2000, 103; zuletzt BGH Urt. v. 2.6.2015 – VI ZR 387/14).
Der Kfz-Sachverständige des Mandanten hat insofern die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und in ständiger (herrschender) Rechtsprechung angewandten Kriterien bei Ermittlung des Restwertes erfüllt. Bei Bestimmung des Restwertes eines unfallbedingt beschädigten/zerstörten Fahrzeuges darf der Sachverständige hiernach nur auf solche Angebote abstellen, die aus dem allgemeinen, dem Geschädigten räumlich zugänglichen und zumutbaren Markt stammen, deren Seriosität der Sachverständige überprüfen konnte.
Mithin war der Restwert im vorliegenden Fall auf dem Markt im Raum _________________________ zu ermitteln. Dies hat der Kfz-Sachverständige des Mandanten auch mit Anfragen an die bekannten Autohändler getan, die kein Restwertangebot/ein Restwertangebot nur in Höhe von _________________________ für das Mandantenfahrzeug abgegeben haben.
Entgegen Ihrer Auffassung hat der Mandant daher einen Anspruch auf weitere _________________________ EUR, die Ihrerseits in Abzug gebracht wurden. Ein Verstoß des Mandanten gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor.
Auf Restwertangebote aus sog. Restwertbörsen bzw. Internetbörsen, wie sie von Ihnen in Anspruch genommen wurden, muss sich der Mandant nicht verweisen lassen. Es handelt sich bei diesen Angeboten um solche eines Sondermarktes, der eben nicht zum allgemeinen, räumlich zugänglichen und dem Kläger zumutbaren Markt zu zählen ist (vgl. BGH Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98, zfs 2000, 103; BGH Urt. v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, zfs 2007, 382; BGH Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 217/06, zfs 2007, 631; AG Landshut zfs 2002, 433; AG Homburg/Saar zfs 2004, 212 ff.; BGH zfs 1992, 116 ff.; BGH zfs 2005, 184).
Zudem ist der Ihrerseits benannte Restwertaufkäufer in _________________________ ansässig, so dass es sich auch um ein Restwertangebot handelt, welches außerhalb des dem Mandanten räumlich zugänglichen Marktes liegt.1
Des Weiteren muss sich mein Mandant nicht den durch Sie herangezogenen höheren Restwert, sondern nur den durch den Kfz-Sachverständigen _________________________ ermittelten Restwert anrechnen lassen, da der Mandant das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen hat und dieses weiter nutzt.
Da der Mandant tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, sondern sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Eigenreparatur weiternutzt, ist im vorliegenden Fall des wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes) bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes nur der im Sachverständigengutachten des vom Mandanten beauftragten Gutachters auf dem allgemeinen, räumlich zugänglichen/regionalen und zumutbaren Markt ermittelte Restwert von _________________________ EUR in Abzug zu bringen (BGH Urt. v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, zfs 2007, 382; BGH Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 217/06, zfs 2007, 631).
Der Mandant muss sich nicht auf ein höheres Restwertangebot Ihrerseits verweisen lassen, welches er wegen der tatsächlichen Weiternutzung nicht realisieren kann. Hintergrund dessen ist, dass gemäß Schadenersatzrecht der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleibt und daher selbst entscheiden kann, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Daher können Sie auch nicht durch Übersendung eines höheren Restwertangebots den Mandanten zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeug...