Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.15: Antrag auf Aufhebung der Ehe
An das Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
_________________________
Eheaufhebungsantrag
In der Familiensache
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
zeige ich ausweislich anliegender Verfahrensvollmacht i.S.d. § 114 Abs. 5 FamFG die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin an.
Namens und im Auftrag der Antragstellerin stelle ich in der Sache folgenden Antrag:
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Die am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________, Heiratsregister-Nr.: _________________________, geschlossene Ehe der Beteiligten wird aufgehoben. |
Begründung:
I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten
Die Antragstellerin, geb. am _________________________, und der Antragsgegner, geb. am _________________________, haben – wie im Antrag bezeichnet – die Ehe geschlossen.
Beweis:
1. |
Stammbuch, von der Antragstellerin im Termin vorzulegen |
2. |
Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anlage A 1) |
3. |
Personalausweise im Termin vorzulegen |
Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in _________________________. Die Antragstellerin lebt nach wie vor in dieser Wohnung, während der Antragsgegner nach _________________________ umgezogen ist.
Der Aufhebungsantrag wird auf § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützt. Die Antragstellerin ist aufgrund einer arglistigen Täuschung des Antragsgegners zur Eingehung der Ehe bestimmt worden.
Die Antragstellerin hat vor der Ehe deutlich gemacht, dass sie sich eine Ehe nur vorstellen kann, wenn daraus auch Kinder hervorgehen. Erst nach Eheschließung hat der Antragsgegner der Antragstellerin offenbart, dass er aus medizinischen Gründen unfähig zum Geschlechtsverkehr und auch zeugungsunfähig sei.
Die Antragstellerin wäre die Ehe mit dem Antragsgegner nicht eingegangen, wenn ihr dieser Sachverhalt bekannt gewesen wäre.
Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin
Die Antragsberechtigung der Antragstellerin ergibt sich aus § 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Damit ist die Ehe antragsgemäß aufzuheben.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
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(Rechtsanwalt)