Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 11.5: Opfervertretung
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
ich darf mich für die Übertragung des Mandats in dem Verfahren wegen der Straftat zu Ihrem Nachteil bedanken. Mit gleicher Post habe ich gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft in _________________________ Akteneinsicht in dem Verfahren gegen den Täter beantragt. Sobald mir die Ermittlungsakte vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und mit Ihnen den Akteninhalt sowie die weitere Vorgehensweise besprechen.
Als Verletzter einer Straftat, und damit auch als Zeuge über die Straftat, sind Sie nicht rechtslos. Ihnen stehen durchaus verschiedene Rechte zu, wie Sie sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen bzw. wie Sie Ihre eventuelle Zeugenaussage gestalten können.
Wenn Sie Verletzter einer der in § 395 StPO aufgezählten Straftaten geworden sind, hierbei handelt es sich insbesondere um Sexualdelikte, Tötungs- und versuchte Tötungsdelikte und Körperverletzungsdelikte, können Sie sich dem Strafverfahren gegen den Täter als sog. Nebenkläger anschließen. Im Strafverfahren gegen den Täter stehen Ihnen damit Rechte, ähnlich wie dem Staatsanwalt zu. Sie können den Prozess gegen den Täter aktiv mitgestalten, in dem Sie z.B. Beweisanträge stellen, ein Fragerecht ausüben oder unter gewissen Umständen ein Rechtsmittel gegen ein ergehendes Urteil einlegen.
Sind Sie Verletzter besonders schwerwiegender Straftaten geworden, oder können Sie Ihre eigenen Interessen im Strafverfahren gegen den Täter nicht selbst wahrnehmen oder ist Ihnen dies nicht zuzumuten, übernimmt der Staat gemäß § 397a StPO die Kosten für einen anwaltlichen Vertreter. Bei bestimmten schweren Delikten erfolgt dies allein aufgrund der Tatsache, dass Sie Opfer dieses schweren Deliktes geworden sind, bei leichteren Delikten lediglich, wenn Sie Ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist, wobei ggf. noch zusätzlich eine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.
Unabhängig von der Frage Ihrer Beteiligung als Nebenkläger, besteht, sofern sich das Strafverfahren nicht gegen einen Jugendlichen richtet, noch die Möglichkeit der Stellung eines sog. Adhäsionsantrages im Strafverfahren gegen den Täter. Es handelt sich dabei um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere von Schmerzensgeld, im Strafverfahren gegen den Täter. Dieses Adhäsionsverfahren hat zum einen den Vorteil, dass Sie Ihre Schadenersatzansprüche nicht in einem getrennten zivilrechtlichen Verfahren geltend machen müssen, und dass die Verurteilung des Täters zur Zahlung des Schadenersatzanspruches, also insbesondere zur Zahlung von Schmerzensgeld, allein aufgrund der Tatsache seiner strafrechtlichen Verurteilung erfolgt, was Ihnen in einem eventuellen getrennten Zivilverfahren bestehende Beweisprobleme erspart.
Sollen Sie als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Täter aussagen, bestehen zahlreiche Möglichkeiten, Sie als Zeugen zu schützen. Gemäß § 171b GVG kann z.B. die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus Ihren persönlichen Lebensbereichen zur Sprache kommen. Können Sie dem Täter nicht gegenüber treten, weil dies eine dringende Gefahr für Ihre Gesundheit darstellen würde, z.B. aufgrund Ihrer Traumatisierung, kann entweder der Angeklagte gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt werden oder gemäß § 247a StPO eine Videovernehmung stattfinden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)