Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 11.51: Antrag auf Entscheidung über die Berechtigung zur Verweigerung der Herausgabe eines Augenscheinsobjektes durch einen Dritten

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

gem. § 144 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 387 ZPO beantragt,

  durch Zwischenurteil festzustellen, dass dem _________________________
  kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem allein geltend gemachten § _________________________ zusteht und er deshalb auch nicht berechtigt ist, die Herausgabe des _________________________ als Augenscheinsobjekt zu verweigern.
  es zumutbar ist, das _________________________ als Augenscheinsobjekt herauszugeben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der _________________________ hat als Dritter im vorliegenden Verfahren mit schriftlicher Erklärung vom _________________________ mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, den _________________________ als Augenscheinsobjekt herauszugeben, da

ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 ZPO zustehe;
ihm eine Herausgabe nicht zumutbar sei.

Entgegen der Ansicht des _________________________ ist dieser jedoch nicht berechtigt, die nach § 144 ZPO angeordnete Herausgabe des Augenscheinsobjektes zu verweigern. Vielmehr ist er nach § 144 ZPO verpflichtet, den Gegenstand zur Augenscheinnahme vorzulegen, weil

ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383 bis 385 ZPO, insbesondere § _________________________ ZPO nicht zusteht, was sich daraus ergibt, dass _________________________
ihm die Vorlage des Augenscheinsobjektes zumutbar ist. Soweit er geltend macht, dass _________________________ vermag er hiermit eine Unzumutbarkeit der Herausgabe nicht zu begründen, weil _________________________.

Nach § 144 Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei einem solchen Streit über die Frage, ob der _________________________ die Herausgabe des Augenscheinsobjektes verweigern darf, nach den §§ 386 bis 390 ZPO zu verfahren.

Das erkennende Gericht wird daher ersucht, nach Anhörung der Beteiligten gem. § 387 ZPO zunächst über die Berechtigung der Weigerung durch Zwischenurteil zu entscheiden.

Um antragsgemäße Entscheidung wird dabei gebeten.

Rechtsanwalt

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