Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 11.55: Antrag auf Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zwecke der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

  den _________________________ wegen der mehrfach unberechtigten Weigerung, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung durchführen zu lassen, unter Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 372a Abs. 2 S. 2 ZPO, insbesondere der zwangsweisen Vorführung, untersuchen zu lassen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Der _________________________ wurde gemäß dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ gem. § 372a ZPO verpflichtet, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden. Der Untersuchungstermin wurde durch das Gericht in Abstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen auf den _________________________ festgesetzt.

Den Untersuchungstermin hat der _________________________ nicht wahrgenommen und zugleich erklärt, dass er sich weigere, eine Untersuchung durchführen zu lassen.

Wie das Gericht in seinem Beschluss bereits festgehalten hat, lässt die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft erwarten, dass der streitige Sachverhalt aufgeklärt, insbesondere die Abstammung des _________________________ geklärt werden kann.

Die dagegen erhobenen Einwände des _________________________ vermögen nicht zu überzeugen, weil _________________________

Die Untersuchung ist dem _________________________ auch zuzumuten, weil sowohl die Art der Untersuchung als auch die Folgen des Ergebnisses ihm und seinen Angehörigen i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ohne Nachteil für die Gesundheit zuzumuten sind.

Auch hier sind die dagegen erhobenen Einwände zurückzuweisen, weil _________________________

Das erkennende Gericht hat gegen den _________________________ mit Beschlüssen vom _________________________, _________________________ und _________________________ jeweils ein gesteigertes Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt, ohne dass dieser die jeweils erneut anberaumten Untersuchungstermine wahrgenommen hat. Er hat jeweils mitgeteilt, eine Untersuchung nicht dulden zu wollen.

Gem. § 372a Abs. 2 ZPO kann damit unmittelbarer Zwang zur Durchführung der Untersuchung, insbesondere auch die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

Den Parteien ist eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites nicht zuzumuten, sodass es angesichts der wiederholten unberechtigten Verweigerung der Untersuchung nunmehr angezeigt ist, unverzüglich nach § 372a Abs. 2 S. 2 ZPO zu verfahren.

Es wird um alsbaldige Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

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