Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 11.6: Ersatznacherbe und Ausschluss der Vererblichkeit

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bestimme zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________. Die Alleinerbin ist jedoch nur Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht benannt, es gilt die Regelung des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.

Zu Nacherben bestimme ich meine Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Fällt einer der Nacherben vor oder nach dem Erbfall weg, gleich aus welchem Grunde, so bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel seine Abkömmlinge zu Ersatznacherben, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.

Schlägt einer der Nacherben die Erbschaft aus, macht er gegen den Willen des Erben seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Die Nacherbenanwartschaft ist entgegen § 2108 Abs. 2 BGB ausdrücklich nicht vererblich, es gilt die oben angeordnete Ersatznacherbfolge bzw. Anwachsung.

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