Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 11.60: Gegenvorstellung gegen einen Beweisbeschluss

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

gegen den Beweisbeschluss vom _________________________, zugestellt am _________________________

Gegenvorstellung

mit dem erhoben,

  den Beweisbeschluss insoweit zu ändern wie
  die Beweislast für die Behauptung, dass _________________________ beim _________________________ gesehen wird und deshalb die Benennung des Zeugen _________________________ beweislich und nicht gegenbeweislich angesehen wurde
  der _________________________ zum Sachverständigen bestimmt wurde
  die Vernehmung des _________________________ als Partei angeordnet wurde
  nicht darüber Beweis erhoben wurde, dass _________________________
  _________________________

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Mit Beweisbeschluss vom _________________________ hat das erkennende Gericht am angeordnet, dass _________________________. Der Beweisbeschluss wurde dem _________________________ am _________________________ zugestellt.

Die Beweisanordnung berücksichtigt nicht, die maßgebliche Beweislastverteilung. Für die entscheidungserhebliche und bestrittene Tatsache, dass _________________________ trägt der _________________________ die Beweislast, weil _________________________. Insoweit ist der vom _________________________ benannte Zeuge _________________________ beweislich und der von der hier vertretenen Partei benannte Zeuge _________________________ lediglich gegenbeweislich zu hören. Da sich aus dem Beweisbeschluss eine andere Beweislastverteilung ergibt, wird gebeten, dies auf die Gegenvorstellung zu korrigieren oder aber in Anwendung von § 139 ZPO darzulegen, weshalb das Gericht von einer anderen Beweislastverteilung ausgeht.

Mit der Beweisanordnung wurde der _________________________ zum Sachverständigen bestimmt. Es wird gebeten, dies zu ändern, weil

das Beweisthema nicht in das Fachgebiet des bestimmten Sachverständigen fällt, was sich daraus ergibt, dass _________________________
der Sachverständige erheblich vom Gerichtsort entfernt residiert und Sachverständige im Gerichtsbezirk verfügbar sind. Eine entsprechende Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Sachverständigen verkürzt die Reisezeiten des Sachverständigen und der Parteien und führt so zu einer geringeren Kostenbelastung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Sachverständige später zur Erläuterung seines Gutachtens noch geladen werden sollte.

Mit der Beweisanordnung wurde die Parteivernehmung des _________________________ angeordnet. Dabei hat das Gericht übersehen, dass die Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht vorliegen.

Soll der Beweisführer selbst als Partei vernommen werden, setzt dies nach § 447 ZPO voraus, dass der Gegner zustimmt. Eine solche Zustimmung ist nicht erteilt worden.
Auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor, weil _________________________
_________________________
Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes kommt es nach § _________________________ entscheidungserheblich darauf an, dass _________________________. Die vertretene Partei hat insoweit durch _________________________ Beweis dafür angetreten, dass die die Voraussetzung tragenden Tatsachen vorliegen. Dies berücksichtigt der Beweisbeschluss nicht, sodass er entsprechend zu ergänzen ist. Sollte das Gericht hier anderer Auffassung sein, wird um einen entsprechenden begründenden Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.
_________________________

Rechtsanwalt

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