Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 11.7: Ausschluss der Vererblichkeit und Übertragbarkeit

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bestimme zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________. Die Alleinerbin ist jedoch nur Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht benannt, es gilt die Regel des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.

Zu Nacherben des Vorerben bestimme ich meine Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________. Fällt einer der Nacherben vor oder nach dem Erbfall weg, gleich aus welchem Grunde, so bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel seine Abkömmlinge zu Ersatznacherben, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

Schlägt einer der Nacherben die Erbschaft aus, macht er gegen den Willen des Erben seinen Pflichtteil geltend und erhält ihn auch, so ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Die Nacherbenanwartschaft ist nicht übertragbar und entgegen § 2108 Abs. 2 BGB auch ausdrücklich nicht vererblich, es gilt die oben angeordnete Ersatznacherbfolge bzw. Anwachsung. Ausgenommen ist die Übertragung an den Vorerben. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaftsrechte an den Vorerben, dann entfällt die angeordnete Ersatznacherbenbestimmung.

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