Kurzbeschreibung

Muster aus: Fahrerlaub_anw_Beratung_Aufl6

Muster 1.2: Allgemeines Informationsblatt für Mandanten zum Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verkehrsstrafverfahren

Dieses Informationsblatt soll Ihnen einen kurzen Überblick über das Straf- bzw. Ord- nungswidrigkeitenverfahren geben. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben bzw. sollten noch Unklarheiten bestehen, so wenden Sie sich bitte an mich, am besten per Email.

1. Rechtschutzversicherung

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, bitte ich Sie, dass Sie für die Übernahme der Deckung alle Unterlagen und Informationen von mir an Ihre Rechtschutzversicherung weitergeben, damit die Kosten übernommen werden. Lassen Sie sich keinesfalls eine Mediation in Ihrer Sache aufdrängen. Die Rechtsschutzversicherung kommt bei Verkehrsstraftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten für die Rechtsanwaltskosten und Verfahrenskosten auf. Stellt sich später heraus, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde, so entfällt der Versicherungsschutz aber nachträglich: Die Versicherung kann das gezahlte Geld dann ggf. von Ihnen zurückverlangen.

2. Ermittlungen im Strafverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel zunächst durch die Polizei durchgeführt. Dabei wird der Beschuldigte von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen und befragt. Sind Sie Beschuldigter, so besteht für Sie keine Verpflichtung, zur Vernehmung zu erscheinen. Sollten Sie freiwillig aussagen wollen, so sollten Sie sich unbedingt vor der Aussage von mir beraten lassen.

Grundsätzlich rate ich vor jeglicher Akteneinsicht, das Ihnen zustehende Schweigerecht in Anspruch zu nehmen. Sind Sie Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, so besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie mit dem Beschuldigten verwandt, verschwägert, verlobt oder verheiratet sind. Niemand ist verpflichtet, eine Aussage zu machen, die ihn selbst oder Angehörige belasten könnte.

3. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird der Verdächtige "Betroffener" genannt. Die Bußgeldbehörde kann bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde, d.h. der Postbote den Bescheid bei Ihnen abgegeben oder die Benachrichtigungskarte in Ihren Briefkasten eingeworfen hat. Wichtig: Heben Sie auf alle Fälle bitte immer die gelben Umschläge auf. In dem rechten oberen Bereich wird vom Zusteller das Zustellungsdatum eingetragen. Dieses ist maßgeblich. Sollten Sie die Frist verpasst haben, rufen Sie mich bitte sofort an.

Wurde ein fristgemäßer Einspruch durch mich gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, so beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an. In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren einstellen oder ein Urteil aussprechen. Unter Umständen kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Hierzu hole ich dann aber nach Absprache Ihre Zustimmung ein.

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