Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 1.2: Vorsorgevollmacht kurzer Text (Variante privatschriftlich bzw. mit Unterschriftsbeglaubigung) – Grundmuster II
(Zu Varianten und Anmerkungen/Fußnoten wird auf das vorstehende Grundmuster I verwiesen.)
Vorsorgevollmacht
§ 1
Vollmachtserteilung
(1) Hiermit erteile ich, Herr/Frau _________________________ geb. _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________
– nachfolgend "Vollmachtgeber" –
1. Herrn/Frau _________________________ geb. _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________,
2. Herrn/Frau _________________________ geb. _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________,
– nachfolgend "Bevollmächtigter" –
und zwar jedem für sich (Einzelvertretung), Vollmacht, mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und in allen persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, bei denen eine Vertretung kraft Vollmacht rechtlich zulässig ist.
(2) Die Vollmacht soll insbesondere als Vorsorgevollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen und soll daher bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit ausdrücklich nicht erlöschen.
(3) Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht).
(4) Die Vollmacht wird wirksam, sobald der Bevollmächtige diese Vollmachtsurkunde – im Original – im Besitz hat.
(5) Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
§ 2
Vollmachtsumfang
(1) Die Vollmacht soll eine Generalvollmacht sein und im Umfang unbeschränkt gelten;
der Bevollmächtigte ist ausdrücklich auch befugt, Schenkungen an sich oder Dritte vorzunehmen.
(Zu Varianten siehe das Grundmuster I und die dortigen Anmerkungen.)
(2) Die Vollmacht gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern ausdrücklich auch in allen persönlichen Angelegenheiten, bei denen eine Vertretung Kraft Vollmacht zulässig ist. Zur Erläuterung der Bedeutung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten sollen nachfolgend einige persönliche Angelegenheiten aufgezählt werden, die insbesondere von der Vollmacht erfasst sind, ohne dass durch die Aufzählung eine Beschränkung der Vollmacht getroffen wird; die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend:
a) Gesundheitsfürsorge
Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch zur Wahrnehmung von Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, insbesondere zur Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bzw. zur Nichteinwilligung oder zum Widerruf einer Einwilligung in eine solche Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme bzw. des Unterbleibens oder des Abbruchs einer medizinisch angezeigten Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 1, 1829 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).
Die Vollmacht umfasst auch das Recht, über die Anwendung neuer, noch nicht zugelassener Medikamente und neuer Behandlungsmethoden sowie über die Unterlassung oder Beendigung lebenserhaltender/lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.
b) Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung
Die Vollmacht berechtigt auch dazu, meinen Aufenthalt zu bestimmen. Sie umfasst dabei die Befugnis zu meiner Unterbringung in einem Heim, einer Anstalt oder einer sonstigen Einrichtung, auch wenn die Unterbringung mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 2, 1831 Abs. 1 BGB).
Bei meinem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung berechtigt die Vollmacht ferner zur Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen (wie z.B. Bettgitter oder Bettgurte), durch Medikamente oder auf andere Weise (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 2, 1831 Abs. 4 BGB).
c) Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen
Die Vollmacht berechtigt ferner zur Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen und die damit ggf. verbundene Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 3, 1832 Abs. 1 und 4 BGB).
d) (bei bewusst kurzer Fassung, könnte diese Klausel entfallen)
In allen vorstehenden Angelegenheiten ist der Bevollmächtigte befugt, meine Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. wahrzunehmen, Einsicht in meine Krankenakten zu nehmen und alle nötigen Auskünfte und Informationen zu verlangen. Insoweit entbinde ich hiermit die Betroffenen – insbesondere die behandelnden Ärzte – ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht.
§ 3
Untervollmacht, Befreiung von § 181 BGB
(1) Der Bevollmächtigte kann in Vermögensangelegenheiten Untervollmacht erteilen und dabei diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. In persönlichen Angelegenheiten ist die Vollmacht nicht übertragbar; Untervollmacht darf insoweit nicht erteilt werden.
(2) Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB in den Vermögensangelegenheiten befreit, so dass er befugt ist, Rechtsgeschäfte in mei...