Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 12.2: Antrag auf Ergänzung eines Beweisbeschlusses
Beantragen wir,
den Beweisbeschluss vom _________________________ hinsichtlich der Beweisfrage zu _________________________ wie folgt zu ergänzen:
Hätte das Unfallgeschehen durch _________________________ bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von _________________________ vermeiden werden können?
Begründung
Auch wenn der Beweisbeschluss grundsätzlich unanfechtbar ist, so kann das Gericht den Beweisbeschluss insbesondere auf Antrag einer Partei hin von Amts wegen ändern und insbesondere eine Ergänzung und Präzisierung des Beweisthemas vornehmen. Eine Zustimmung beider Parteien ist in diesem Fall nicht erforderlich, sofern hierdurch das Beweisthema nicht völlig verändert, sondern nur ergänzt wird.
Vorliegend ist eine solche Ergänzung der Beweisfrage sachdienlich, da der Sachverständige nach dem bisherigen Beweisbeschluss lediglich die gefahrenen Geschwindigkeiten aufklären soll, hiermit dann aber noch nicht feststeht, wie sich diese Geschwindigkeiten aus technischer Sicht auf das gegenständliche Unfallgeschehen ausgewirkt haben, insbesondere ob durch geringere Geschwindigkeiten das Unfallgeschehen vermeidbar gewesen wäre.
Nach feststehender ständiger Rechtsprechung dürfen im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge ausschließlich solche Umstände Berücksichtigung finden, die nach Grund und Gewicht erwiesen sind und sich auf den Unfall ausgewirkt, d.h. zur Entstehung des Schadens bzgl. der Haftung dem Grunde als haftungsbegründende oder der Höhe nach als haftungsausfüllende Kausalität beigetragen haben (BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 206/14 – juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2017 – 4 U 156/16 = zfs 2018, 137; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.4.2014 – 16 U 213/13 = SP 2014, 406). Ein Ursachenzusammenhang i.d.S. zwischen dem Unfallereignis und dem behaupteten Fehlverhalten ist nur dann gegeben, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den betroffenen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre (OLG Celle, Urt. v. 27.5.2009 – 14 U 2/09 – juris). Auch dieser Umstand bedarf daher der Prüfung durch den Sachverständigen. Die beantragte Ergänzung ist damit geeignet, den Sachverhalt umfassend in technischer Sicht aufzuklären und eine ggf. sonst erforderliche ergänzende Begutachtung obsolet zu machen.