Kurzbeschreibung

Muster aus: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfahren und Patientenverfügung, Rudolf-Bittler-Roth, 6. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 1.3: Regelung des Innenverhältnisses bei anwaltlicher Bevollmächtigung

Geschäftsbesorgungsvertrag

– Bevollmächtigung[391]

Zwischen

Frau

_________________________, geb. _________________________

geb. am _________________________ in _________________________

wohnhaft _________________________ in _________________________

– nachstehend Auftraggeberin genannt –

und

Herrn Rechtsanwalt _________________________

geb. am _________________________ in _________________________

kanzleiansässig _________________________ in _________________________

und

Frau Rechtsanwältin _________________________

geb. am _________________________ in _________________________

kanzleiansässig _________________________ in _________________________

– nachstehend Beauftragte genannt –

wird nachfolgender Vertrag geschlossen, der das Innenverhältnis für die am _________________________ vor der Notarin _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ unter der Urkundenverzeichnis-Nr. _________________________ beurkundete Vorsorgevollmacht der Auftraggeberin regelt, ohne die Beauftragten im Außenverhältnis zu beschränken. Die nachfolgenden Regelungen des Innenverhältnisses der Vorsorgevollmacht der Auftraggeberin gelten auch für einen Vertreter oder eventuellen Rechtsnachfolger der Beauftragten.

§ 1

Präambel

Die Beauftragten haben sicherzustellen, dass die Auftraggeberin ihr Leben bei größtmöglicher Eigenständigkeit und Selbstständigkeit bis zuletzt nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen realisieren kann. Sie haben, soweit möglich, die bei der Auftraggeberin entstehenden körperlichen und geistigen Defizite auszugleichen und ihre Tätigkeit dabei an den Grundsätzen und Werten zu orientieren, die die Auftraggeberin in der Vergangenheit selbst für sich herangezogen hat. Sie haben die Angelegenheiten der Auftraggeberin nach bestem Wissen und Gewissen so zu besorgen, dass sie dem Wohl der Auftraggeberin entsprechen. Im Übrigen sind die Beauftragten zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung aller Angelegenheiten der Auftraggeberin unter Einhaltung der Gesetze und der sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.

§ 2

Geschäftsbesorgung in persönlichen Angelegenheiten

Die Beauftragten verpflichteten sich insbesondere, die Organisation der persönlichen Betreuung der Auftraggeberin durchzuführen, wie z.B. die Beauftragung häuslicher Pflege- und Versorgungsdienste, die aus Gesundheitsgründen notwendige Zuführung zu einer ärztlichen Behandlung oder die Organisation einer notwendig werdenden Aufnahme in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung (Betreutes Wohnen, Alten- oder Pflegeheim, Reha-Einrichtung, Hospiz etc.) sowie den Abschluss und die Überwachung der hierfür erforderlichen Verträge.

Die Aufenthaltswahl hat sich an den Wünschen der Auftraggeberin sowie an deren Gesundheitszustand und insbesondere dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit zu orientieren, wobei ärztliche Empfehlungen von den Beauftragten zu beachten sind.

Die Auftraggeberin wünscht, ihre bisherigen Lebensgewohnheiten so lange wie möglich beizubehalten. Allgemeine Gefahren im eigenen Haushalt für die Gesundheit und das Leben der Auftraggeberin (Stürze, Verletzungen, Gefahr einer hilflosen Lage etc.) sollen nach dem ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeberin kein Grund für eine Unterbringung in einer Pflegestation sein.

§ 3

Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten

Die Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten umfasst insbesondere den Geschäftsverkehr mit Banken und Behörden, auch Steuerbehörden, die Antragstellung für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz und die Vertretung gegenüber Sozialversicherungsanstalten, wie Kranken-, Renten-, Pensionskassen und Versorgungswerken, sowie gegenüber Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Die Auftraggeberin verpflichtet sich, bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken und den Beauftragten die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Vermögensverwaltung durch die Beauftragten beginnt mit der ersten Vermögensverfügung der Beauftragten zur Vermögensverwaltung.

Die Beauftragten verpflichten sich zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses über das bei Aufnahme der Vermögensverwaltung vorhandene Vermögen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der dauernden (mehr als einen Monat) und nicht nur vorübergehenden Vermögensverwaltung. Wertgegenstände sind in das Vermögensverzeichnis nur aufzunehmen, soweit sie im Einzelfall einen Wert von 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) überschreiten.

Die Beauftragten verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens der Auftraggeberin unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Steuervorschriften. Das Vermögen der Auftraggeberin ist getrennt von dem Vermögen der Beauftragten oder von ihnen verwalteter Vermögen Dritter zu verwalten. Die Führung von Sammelkonten ist unzulässig.

Die Beauftragten haben Vermögensverfügungen für die Auftraggeberin nur nach deren Weisunge...

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