Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing
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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Ihnen wird vorgeworfen, einen Film widerrechtlich über Ihren Internetanschluss über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie baten uns, die gegnerischen Schreiben zu prüfen und Ihnen mitzuteilen, ob und wie Sie sich gegen die Abmahnung und die Schadenersatzforderungen der Gegenseite verteidigen können.
1. Allgemeine Hinweise
Auch wenn Sie den Verstoß nicht selbst begangen haben und Ihnen der Vorfall gänzlich unbekannt ist, sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren und die darin genannten Fristen ernst nehmen. Denn ansonsten kann Ihnen der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen, was mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein kann. Daher sollten Sie uns die notwendigen Informationen schnellstmöglich zur Verfügung stellen.
Unterschreiben Sie die von der Gegenseite gefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig und nehmen Sie zur Gegenseite telefonisch keinen Kontakt auf, ohne dass vorher eine anwaltliche Prüfung des Falls erfolgt ist. Denn häufig sind Abmahnungen zu weit gefasst oder fehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 97a UrhG nicht beachtet worden sind. Hier kann der Anwalt prüfen, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten worden sind oder die geltend gemachten Forderungen der Gegenseite angemessen sind.
Sollte die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam sein, stehen Ihnen möglicherweise Ersatzansprüche für die Anwaltskosten gegenüber der Gegenseite zu.
2. Grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers
Sofern festgestellt worden ist, dass der Rechtsverstoß über Ihren Internetanschluss begangen worden ist, besteht zunächst eine Vermutung, dass Sie als der Anschlussinhaber auch der Täter der Rechtsverletzung sind. Das bedeutet, dass Sie zunächst persönlich für die Urheberrechtsverletzung haften. Wenn Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben, müssen Sie daher diese Vermutung widerlegen, um einer persönlichen Haftung als Anschlussinhaber zu entgehen.
3. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten
Sollten Sie den Verstoß begangen haben, empfiehlt sich, eine von uns geprüfte oder entworfene strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere Kosten und gerichtliche Schritte durch die Gegenseite zu vermeiden. Des Weiten ist dann zu prüfen, ob der von der Gegenseite verlangte Schadensersatzanspruch der Höhe nach berechtigt ist.
Sollten Sie den Verstoß nicht begangen haben, müssen Sie uns mitteilen, ob Ihr Internetzugang hinreichend gegen den Zugriff fremder Personen gesichert ist und ob zum Tatzeitpunkt noch weitere Personen (Gäste, Freunde, Familienmitglieder) in Ihrer Wohnung Zugang zum Internet hatten.
Falls andere Personen Zugang zum Internet hatten, benötigen wir deren Namen, Alter und Angaben dazu, ob die Personen die technischen Fähigkeiten besitzen, die Rechtsverletzung zu begehen. Zudem sind Sie dazu verpflichtet, nachzuforschen, ob eine dieser Personen den Rechtsverstoß begangen hat.
Sollte ein minderjähriges Kind den Rechtsverstoß begangen haben, müssen Sie uns mitteilen, ob es zuvor über die Nutzung des Internets und die Rechtswidrigkeit von Filesharingplattformen belehrt worden ist.
4. Kosten bei einer Abmahnung
Gegenüber Verbrauchern sind die anwaltlichen Abmahnkosten gesetzlich gedeckelt. Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, muss nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG Anwaltskosten aus einem Streitwert von maximal 1.000 EUR erstatten. Die Anwaltskosten betragen für die Abmahnung damit maximal 159,94 EUR. Der Gegenseite können weitere Kosten für die Ermittlung des Störers entstehen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)