Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)

Muster 13.22: Antrag auf Außerkraftsetzung einer Erblasseranordnung (§ 2216 Abs. 2 BGB)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Az. _________________________

Nachlassverfahren _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________

Ich bin Testamentsvollstrecker nach dem am _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________. Auf die Nachlassakten nehme ich Bezug.

In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker beantrage ich:

Die Anordnung des Erblassers _________________________ in seinem privatschriftlichen Testament vom _________________________, eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – am _________________________, mit dem Inhalt:

"Das ehemalige Betriebsgrundstück der Fa. Mineralöl-GmbH darf nicht unter einem Preis von 1,5 Millionen EUR verkauft werden."

wird außer Kraft gesetzt.

Begründung:

Die Anordnung des Erblassers in seinem privatschriftlichen Testament vom _________________________ stellt eine Verwaltungsanordnung i.S.d. § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB dar, welche vom Unterfertigten als Testamentsvollstrecker zu befolgen wäre. Der Verkauf des Grundstücks ist im Hinblick auf die vom Erblasser angeordnete Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben erforderlich. Ferner wird der Verkaufserlös für die notwendige Begleichung von erheblichen Nachlassverbindlichkeiten dringend benötigt, da die im Nachlass vorhandenen Geldmittel hierfür nicht ausreichen.

Der Unterfertigte hat sich unverzüglich mit Beginn seiner Tätigkeit um einen Verkauf des Grundstücks zu einem Verkaufspreis entsprechend den vom Erblasser angeordneten Bedingungen bemüht. Im Hinblick auf erhebliche Altlasten aus dem früheren Betrieb des Mineralölhandels und daraus resultierender erheblicher Kosten für die Beseitigung der Altöle und sonstiger entsorgungspflichtiger Sondermüllstoffe, war jedoch kein Verkauf des Grundstücks zu den vom Erblasser genannten Bedingungen möglich.

Ein vom Unterfertigten zwischenzeitlich eingeholtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, welches in Kopie in der Anlage beigefügt ist, belegt den Zustand des Grundstückes im Hinblick auf dort vorhandene Altlasten, sowie den Anfall erheblicher Kosten für die Entsorgung der Sondermüllstoffe, den Abriss des bestehenden Betriebs-/Lagergebäudes und der Lagertanks aufgrund der insoweit einzuhaltenden Sonderbestimmungen über die Entsorgung derartig belasteter Materialien. Der unter Ansatz der Bodenrichtwerte für Grundstücke in vergleichbarer Lage und Größe zu erzielende Verkaufserlös entsprechend der Anordnung des Erblassers in Höhe von 1,5 Mio. EUR muss aufgrund der vom Gutachter angenommenen Entsorgungskosten von mindestens 250.000 EUR in dieser Höhe reduziert werden, um überhaupt eine Möglichkeit zum Verkauf des Grundstücks zu erhalten.

Die Befolgung der Erblasseranordnung hätte zur Folge, dass das Grundstück auf Dauer nicht veräußert werden könnte. Dies würde zum einen die vom Erblasser ebenfalls angeordnete Auseinandersetzung unter den Miterben ausschließen. Andererseits ist auch nach den Ausführungen des Gutachters zu befürchten, dass durch weiteren Zeitablauf ein weiterer Verfall der auf dem Grundstück befindlichen Lagerstätten eintritt und daher ggf. mit einem behördlichen Einschreiten gerechnet werden muss. Die zur Befolgung behördlicher Maßnahmen aufzuwendenden Mittel gefährden dabei erheblich die Substanz des noch vorhandenen Restnachlasses.

Die Außerkraftsetzung der im Antrag genannten Anordnung des Erblassers ist daher dringend zur Vermeidung einer erheblichen Gefährdung für den Nachlass erforderlich.

Der Unterfertigte hat zunächst bei sämtlichen Miterben schriftlich angefragt, inwieweit diese dem Unterfertigten die Veräußerung des betreffenden Grundstücks entgegen der Erblasseranordnung auch unter dem Wert von 1,5 Mio. EUR gestatten und hierzu ihr Einverständnis erklären. Nachdem die Erben hierauf jedoch keine verbindliche Stellungnahme abgeben wollten, ist der Antrag nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB auf Außerkraftsetzung der diesbezüglichen Erblasseranordnung geboten.

(Testamentsvollstrecker)

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