Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 1.33: Baustein Grundmuster – Ausfertigung gegen Vorlage ärztlicher Bescheinigung/Attest

(Standort im Grundmuster I: § 6 Abs. 1)

Solange ich den Notar nicht schriftlich anders anweise, darf er dem Bevollmächtigten auf dessen einseitigen Antrag nur dann Ausfertigungen erteilen, wenn der Bevollmächtigte dem Notar eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach ich die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann (der Bescheinigung gleichgestellt ist eine Sterbeurkunde). Der Arzt ist ermächtigt, auf Antrag des Bevollmächtigten eine Bescheinigung zu erteilen. Der Notar muss die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung nicht prüfen. Werden widersprechende Bescheinigungen vorgelegt oder ergeben sich andere Zweifelsfragen, so darf der Notar auf Antrag des Bevollmächtigten keine Ausfertigung erteilen; erforderlichenfalls muss dann ein Betreuer bestellt werden.[302]

[302] Basis Bühler, FamRZ 2001, 1585; dem folgend Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 59.

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