Kurzbeschreibung
Muster aus: Handbuch Pflichtteilsrecht, Mayer-Süß-Riedel-Bittler (Hrsg.), 5. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 13.3: Klageantrag einer Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben
An das Landgericht _________________________
Klage
des _________________________, wohnhaft in _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, wohnhaft in _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Auskunft
Vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am _________________________ verstobenen _________________________ zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von ihrem materiellen Wert. Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs sowie der vertraglichen Grundlagen. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser
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sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, |
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Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat, |
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seinen Ehegatten begünstigt hat oder |
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den Gegenstand tatsächlich nutzte. |
Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen. Der Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen,
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über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Kopie des notariellen Ehevertrages, und |
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über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, ggf. unter Beifügung von Vertragsurkunden. |
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2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO, sobald hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Begründung:
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