Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 13.37: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB)
An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_____
Az. _____
In dem Rechtsstreit
_____,
– Kläger –
gegen
_____
– Beklagten –
wegen _____
wurde durch den Tod der Klagepartei der Rechtsstreit gem. § 239 ZPO unterbrochen.
In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des _____, verstorben am _____, nehme ich den Rechtsstreit gegen die Beklagtenpartei auf (alternativ: namens und in Vollmacht des Testamentsvollstreckers _____) und beantrage gleichzeitig,
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die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Klagepartei wie folgt: |
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"_____, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _____" |
Mit Wechsel der Aktivlegitimation gem. § 2212 BGB ist die Neuformulierung der Anträge wie folgt geboten:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt _____, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am _____ verstorbenen _____ zu bezahlen. |
2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
3. |
_____ |
Begründung:
I. Am _____ ist _____ in _____ verstorben. Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _____ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _____ – Nachlassgericht –, Az. _____, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
Dem Kläger wurde am _____ über seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom _____, in Kopie anbei.
Bei dem im vorliegenden Verfahren zunächst vom Erblasser geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Anspruch, welcher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die Erben übergehen würde und demnach in den vom Testamentsvollstrecker zu verwaltenden Nachlass fällt. Es handelt sich damit um ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht, welches für die Dauer der Testamentsvollstreckung lediglich von diesem geltend gemacht werden kann (§ 2212 BGB).
(Rechtsanwalt)