Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7

Muster 13.46: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

In der Familiensache

der _________________________

– Antragstellerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________

gegen

den _________________________

– Antragsgegner/Vater –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________

bestellen wir uns auf uns lautende Vollmacht versichernd zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und stellen den Antrag:

Im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige mündliche Anhörung, der Antragstellerin die elterliche Sorge für das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, hilfsweise der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind _________________________ geb. am _________________________ zu übertragen.

Gründe:

Die Eltern leben seit dem _________________________ dauerhaft voneinander getrennt. Zwischen den Eltern ist beim erkennenden Gericht das Ehescheidungsverfahren anhängig.

Alt.:

Die Eltern sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten.

Aus ihrer Ehe ist das am _________________________ geborene Kind _________________________ hervorgegangen.

Das Kind lebt bei der Antragstellerin.

Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind wurde bislang nicht gerichtlich geregelt.

Durch die aktuelle Entwicklung ergibt sich die zwingende Notwendigkeit einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung, wobei Gefahr im Verzug besteht, so dass sich eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung rechtfertigt.

Mit Blick auf die Alkoholabhängigkeit des Antragsgegners war die Ehe der Eltern bereits längerfristig belastet, wobei es insbesondere im Zustand der Alkoholisierung des Antragsgegners häufiger zu gewalttätigen Übergriffen zu Lasten der Antragstellerin und des gemeinsamen Kindes kam. Dem Antragsgegner erteilte polizeiliche Platzverweise waren ohne dauerhaften Erfolg. Vielmehr äußerte der Antragsgegner massive Drohungen gegenüber der Antragstellerin und dem Kind. Die Antragstellerin hatte sich daher zu einem Wohnungswechsel entschlossen, um künftige Kontakte mit dem Antragsgegner zu verhindern, wobei sie in Abstimmung mit dem Jugendamt und der örtlichen Polizeibehörde ihre Anschrift geheim halten ließ. Nachdem der Antragsgegner durch einen Zufall von der nunmehrigen Anschrift der Antragstellerin Kenntnis erlangte, ist er am _________________________ an ihrer Wohnung vorstellig geworden und hat sich unter einem Vorwand Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und dort massive Schäden angerichtet. Beim Verlassen der Wohnung hat er das dort befindliche Kind in seine Gewalt gebracht und gegen den Widerstand der Antragstellerin mitgenommen. Auf das sich wehrende Kind schlug der Antragsgegner hierbei ein. Während sich der Antragsgegner von der Wohnung der Antragstellerin entfernte, alarmierte diese die Polizei, so dass der Antragsgegner etwa eine halbe Stunde später gestellt und das Kind zur Antragstellerin zurückgebracht werden konnte. Geschildert hat das Kind, dass der Antragsgegner während dieser Zeit permanent übelste Beschimpfungen und Drohungen gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen habe.

Der dargestellte Sachverhalt belegt, dass die Frage der elterlichen Sorge dringlich zu klären ist und zumindest hilfsweise der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, da durch die bislang ungeregelte Situation auch nicht unerhebliche Gefahren für das Kind drohen.

Wegen des erheblichen Gefahrenpotentiales für das Kind bedarf es einer unverzüglichen Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Anhörung. Diese mag unverzüglich nach §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4, 162 Abs. 1 FamFG nachgeholt werden.

Zur Glaubhaftmachung wird neben der in der Anlage beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin auch ein Bericht des örtlichen Jugendamts in Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller dort nicht nur jegliche Mitarbeit verweigert hat, sondern vielmehr auch in diesem Rahmen massive Beleidigungen gegenüber der Antragstellerin und dem Kind ausgesprochen hat.

Rechtsanwältin

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