Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1744 Handbuch Versicherungsrecht, Hubert W. van Bühren, 8. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung
An das
Landgericht _________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen
die Pfefferminzia Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden
– Beklagte –
wegen Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung
Streitwert: 157.345,50 EUR
Anträge:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157.345,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2023 zu zahlen nebst einem Betrag in Höhe von 3.649,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. |
2. |
Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. |
3. |
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig mitteilt. |
Gründe:
Die Klägerin beansprucht die Auszahlung der Versicherungsleistung für den Todesfall aus der zwischen der Beklagten und Herrn _________________________ abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. _________________________
1. |
Zwischen der Beklagten und Herrn _________________________ (Versicherungsnehmer) bestand ein Lebensversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer _________________________. Es handelt sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Herr _________________________ war nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch versicherte Person. Die garantierte Versicherungsleistung im Todes- wie im Erlebensfall betrug 100.000 EUR. Beginn der Versicherung war der 1.6.1996; Ablauf sollte der 1.6.2029 sein. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall zugrunde. Beweis: Versicherungsantrag in Kopie als Anlage K 1; Versicherungsschein in Kopie als Anlage K 2. |
2. |
In dem Antrag auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages bestimmte der Versicherungsnehmer, dass im Todesfall die Klägerin bezugsberechtigt sein soll. In dem dafür vorgesehenen Feld trug er ein: "Meine Ehefrau". Beweis: Versicherungsantrag in Kopie als Anlage K 1. |
3. |
Der Versicherungsnehmer und die Klägerin waren zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts verheiratet. Die Ehe wurde am 1.1.2006 geschieden. Beweis: Heiratsurkunde in Kopie als Anlage K 3; Scheidungsurteil in Kopie als Anlage K 4. |
4. |
Am 3.8.2023 verstarb der Versicherungsnehmer infolge einer schweren Krankheit. Beweis: Sterbeurkunde in Kopie als Anlage K 5. |
5. |
Mit Schreiben vom 19.8.2023, eingegangen bei der Beklagten am 22.8.2023, unterrichtete die Klägerin per Einschreiben mit Rückschein unter Einreichung des Originalversicherungsscheins sowie der Sterbeurkunde die Beklagte über den Eintritt des Versicherungsfalls und begehrte die Auszahlung der Versicherungsleistung. Beweis: Schreiben der Klägerin vom 19.8.2023 in Kopie als Anlage K 6; Rückschein in Kopie als Anlage K 7. |
6. |
Mit Schreiben vom 5.9.2023, eingegangen bei der Klägerin am 6.9.2023, teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe die fällig gewordene Versicherungsleistung von 157.345,50 EUR (garantierte Versicherungssumme von 100.000 EUR zzgl. Gewinnbeteiligung) an die jetzige Ehefrau des Verstorbenen ausgezahlt. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass diese als Bezugsberechtigte zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt gewesen sei. Zwar habe die Klägerin – aufgrund der der Beklagten erst jetzt bekannt gewordenen Tatsachen – nach der Rechtsprechung den Anspruch auf die Versicherungsleistung mit Eintritt des Todesfalls erworben. Da sie jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohnehin verpflichtet sei, die Versicherungsleistung an die jetzige Ehefrau des Verstorbenen weiterzureichen, sei ein Bestehen auf der Auszahlung rechtsmissbräuchlich. Eine nochmalige Auszahlung in Höhe der Versicherungsleistung an die Klägerin werde nicht mehr erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit möge die Klägerin jedoch kurz die Auszahlung an die Beklagte bestätigen. Beweis: Schreiben der Beklagten vom 5.9.2023 in Kopie als Anlage K 8. |
7. |
Mit Schreiben vom 19.9.2023 ihrer Prozessbevollmächtigten verlangte die Klägerin nochmals die Auszahlung der Versicherungsleistung und legte ergänzend dar, dass der Verstorbene im Rahmen der Scheidung mit der Klägerin dahingehend übereingekommen war, dass dieser die Versicherungsleistung zustehen soll. Aus diesem Grund hatte der Verstorbene der Klägerin auch den Versicherungsschein übergeben und mit ihr eine Abtretungsvereinbarung getroffen. Die Abtretung wurde in Unkenntnis der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen der Beklagten nicht angezeigt. Beweis: Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.9.2023 in Kopie als Anlage K 9; Abtretungsvereinbarung vom 28.11.2005 in Kopie als Anlage K 10. |
8. |
Mit Schreiben vom 5... |