Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 14.25: Antrag auf einstweilige Verfügung: Verpflichtung des Vorerben zur Hinterlegung von Wertpapieren
An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Dem Antragsgegner wird geboten, die zum Nachlass des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ gehörenden 2.500 Inhaberaktien der X-AG sowie die Schuldverschreibungen der Y-Bank, Wertpapier-Kennnummer: _________________________, Nennwert: _________________________ EUR, zu hinterlegen oder diese nach seiner Wahl auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben zu lassen, dass er über die Hauptforderung nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Begründung:
Die Antragstellerin erstrebt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Sicherung ihres Anspruchs auf Hinterlegung der zum Nachlass des _________________________ gehörenden Inhaberpapiere.
Die Antragstellerin ist alleinige Nacherbin des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Vorerbe ist der Antragsgegner, ein Onkel der Antragstellerin. Er hat die Rechtsstellung eines nicht befreiten Vorerben.
Glaubhaftmachung: |
Beglaubigte Abschriften |
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des notariellen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Mit Datum vom _________________________ hat der Antragsgegner ein Verzeichnis der Gegenstände, welche der Vorerbschaft unterliegen, erstellt und der Antragstellerin übergeben. Aus der Aufstellung ergibt sich, dass zu der Vorerbschaft unter anderem 2.500 Inhaberaktien der X-AG sowie Schuldverschreibungen der Y-Bank, Wertpapier-Kennnummer: _________________________, Nennwert: _________________________ EUR, gehören.
Glaubhaftmachung: Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vom _________________________
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses am _________________________ in Anwesenheit von Frau _________________________ mündlich aufgefordert, die zu der Vorerbschaft gehörenden Wertpapiere bei dem Amtsgericht zu hinterlegen. Der Antragsgegner – von Beruf Bankfachwirt – hat daraufhin erklärt, Aktien und insbesondere Schuldverschreibungen seien nicht lukrativ, sie brächten zu geringe Erträge. Er werde sie deshalb schnellstmöglich veräußern und den Erlös an außereuropäischen Bankplätzen in Optionsscheinen auf Währungen investieren. Auf eine weitere, schriftliche Aufforderung der Antragstellerin zur Hinterlegung der Wertpapiere hat der Antragsgegner nicht reagiert.
Glaubhaftmachung: |
Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom _________________________ Eidesstattliche Versicherung der Zeugin _________________________ vom _________________________ Schreiben der Antragstellerin vom _________________________ |
Der Antragsgegner ist nach §§ 2116, 2117 BGB verpflichtet, die zur Vorerbschaft gehörenden Wertpapiere auf eine entsprechende Aufforderung des Nacherben zu hinterlegen bzw. sie in Namenspapiere mit einem entsprechenden Sperrvermerk umschreiben zu lassen. Er ist dieser Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen. Dennoch steht dem Vorerben weiterhin ein Wahlrecht zwischen Hinterlegung und Umschreibung der Wertpapiere mit Eintragung eines Sperrvermerks zu. Im zweiten Fall ist der Sperrvermerk, da die Nutzungen der Erbschaft dem Vorerben zustehen, auf die Hauptforderung zu beschränken.
Ein Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor. Aufgrund der Bekundungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und der Zeugin _________________________ spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verkauf der zur Vorerbschaft gehörenden Aktien und Schuldverschreibungen durch den Antragsgegner unmittelbar bevorsteht.
Die von dem Antragsgegner beabsichtigte Investition des Verkaufserlöses in spekulativen Anlageformen, wie dies Währungsoptionsscheine darstellen, verstößt gegen die Verpflichtung des nicht befreiten Vorerben zur mündelsicheren Anlage von Geld (§ 2119 BGB). Durch einen Abfluss des Verkaufserlöses in das Ausland, der im Übrigen für die Antragstellerin im Einzelnen nur schwer nachzuvollziehen sein dürfte, wird die Durchsetzung ihres Anspruchs auf mündelsichere Anlage des Erlöses erheblich erschwert, wenn nicht sogar ausgeschlossen.
Die Antragstellerin befürchtet, dass der Antragsgegner die Aktien umgehend veräußern und den Erlös in das Ausland transferieren wird, wenn er von dem Verfügungsantrag erfährt. Dies ist bei verkehrsgängigen Wertpapieren innerhalb von Minuten möglich. Eine Entscheid...