Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung
An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
_________________________
Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gem. §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB
In der Vollstreckungssache
_________________________ ./. _________________________
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
1. |
bezüglich des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, die gerichtliche Verwaltung anzuordnen, |
2. |
den Schuldner zu verpflichten, sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände gemäß dem beiliegenden Bestandsverzeichnis vom _________________________ (z.B. Verzeichnis nach § 2127 BGB) an den Verwalter herauszugeben. |
3. |
Ich rege an, Herrn _________________________ (Nacherbe!) zum Verwalter zu bestellen. |
Begründung:
Der Gläubiger ist Nacherbe, der Schuldner nicht befreiter Vorerbe des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________.
Der Schuldner wurde durch Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, verurteilt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR zu erbringen. Zugleich wurde ihm eine Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung von _________________________ Wochen, beginnend mit Rechtskraft des Urteils, gesetzt. Das Urteil ist seit _________________________ rechtskräftig. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist beigefügt.
Der Schuldner hat innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheitsleistung erbracht. Der Gläubiger kann deshalb gem. § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung verlangen.
Der Gläubiger regt an, ihn selbst zum Verwalter zu bestimmen. Dies ist zulässig (vgl. § 1052 Abs. 2 S. 2 BGB).
Der gerichtlichen Verwaltung unterliegen folgende Grundstücke: _________________________ (vgl. das beigefügte Bestandsverzeichnis vom _________________________). Das Gericht wird gebeten, insoweit das Grundbuchamt um Eintragung der Verfügungsbeschränkung zu ersuchen (§ 38 GBO, §§ 146, 19 ZVG).
(Rechtsanwalt)