Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 14.39: Drittwiderspruchsklage gegen Verfügungen in der Zwangsvollstreckung
An das
_________________________-gericht
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________
– Beklagten –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Überweisung im Wege der Zwangsvollstreckung des gepfändeten Auszahlungsanspruchs bezüglich des Guthabens auf dem Konto IBAN _________________________ bei der _________________________-Bank, Kontoinhaber: _________________________, wird in Höhe eines Betrages von _________________________ EUR (Guthaben im Zeitpunkt des Erbfalls) für unzulässig erklärt.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, durch die seine Rechtsposition als Nacherbe des _________________________ beeinträchtigt wird.
Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser Herrn _________________________, den Vater des Klägers, als Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Nacherbe ist der Kläger.
Beweis: |
Beglaubigte Abschriften |
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des notariellen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Der Vorerbschaft unterliegt auch das bei der _________________________-Bank unter der IBAN _________________________ geführte Sparkonto. Es wies im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Guthaben von _________________________ EUR auf.
Beweis: |
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Nachlassverzeichnis vom _________________________ |
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Vorlage des Kontoauszugs |
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Zeugnis des Herrn _________________________ (Vorerbe) |
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Zeugnis der Frau _________________________ (Sachbearbeiterin Bank zu Lebzeiten des Erblassers) |
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut. Sie betreibt aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________ wegen eines Betrages von _________________________ EUR die Zwangsvollstreckung gegen den Vater des Klägers. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Guthabensaldos des oben erwähnten Sparbuchs.
Beweis: |
Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ in Kopie |
Der Verurteilung durch das Landgericht lag eine Forderung der Beklagten aus einem gekündigten Darlehensvertrag zugrunde. Das Darlehen diente ausschließlich der Finanzierung des Baus eines Einfamilienhauses durch den Vorerben. Der Kredit wurde bereits vor dem Erbfall aufgenommen.
Beweis: |
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Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________ |
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Kreditvertrag vom _________________________ |
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Zeugnis des Herrn _________________________ (Vorerbe) |
Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist gem. §§ 773, 771 ZPO i.V.m. § 2115 BGB insoweit unwirksam, als nicht nur die Pfändung, sondern auch die Überweisung des Sparguthabens angeordnet wurde. Das auf dem Sparkonto befindliche Guthaben unterliegt in Höhe des Saldos zum Zeitpunkt des Erbfalls – die später angefallenen Zinsen stehen dem Vorerben als Nutzungen der Erbschaft zu – dem Nacherbenrecht des Klägers. Bei den Verpflichtungen des Vorerben handelt es sich um persönliche Verbindlichkeiten, die mit dem Nachlass nichts zu tun haben. Durch eine Verwertung des Guthabens würde in die Substanz des Nachlasses eingegriffen und damit die Rechtsstellung des Klägers als Nacherben verletzt.
(Rechtsanwalt)