Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 14.4: Keine Beweislast bei dem Versicherungsnehmer

Soweit vorliegend die Auffassung vertreten wird, den Versicherungsnehmer würde die Beweislast für ihn bei der Bildung der Kürzungsquote entlastende Umstände treffen, steht diese Ansicht im Widerspruch zu dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers. In der Erläuterung zum Regierungsentwurf findet sich unmissverständlich der Hinweis, dass der Versicherer die Beweislast für das Verschuldensmaß trägt, welches der zu bildenden Quote zugrunde liegt (Begründung des RegE vom 16.10.2006, S. 173, u.a. einzusehen über www.bmj.bund.de). Würde dem Versicherungsnehmer darüber sogar die gesamte Beweislast auferlegt, wäre der Versicherer im Ausgangspunkt zu einer Kürzung in Höhe von 100 % gerechtfertigt. Hierdurch würde aber der Wille des Gesetzgebers, das Alles-oder-Nichts-Prinzip abzuschaffen, gegenstandslos werden. Zu Recht wird diese Auffassung daher auch in der Literatur nahezu einhellig abgelehnt (vgl. Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn 29 m.w.N.). Vielmehr hat auch der BGH entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei der Quotenbildung lediglich ihn entlastende Umstände vortragen muss, die der Versicherer sodann (im Rahmen der ihm obliegenden Beweislast) widerlegen muss (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 = zfs 2011, 511 = NJW 2011, 3299). Den Versicherungsnehmer trifft also lediglich eine sekundäre Darlegungslast (LG Kassel, Urt. v. 27.5.2010 – 5 O 2653/09 = zfs 2011, 33; ähnlich LG Hannover, Urt. v. 17.9.2010 – 13 O 153/08 = VersR 2011, 112).

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