Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 15.65: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
und erklärten vorab:
§ 1 Ausgangslage
Wir sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _____ in _____ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am _____ geborene, derzeit also 3 Jahre alte Kind _____ hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.
Wir leben seit dem _____ in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.
§ 2 Ehegattenunterhalt
1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, ab _____ an die Ersch. zu 2 für die Zeit der Trennung sowie nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Unterhalt in Höhe von _____ EUR zu zahlen.
2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:
▪ |
Einkommen des Ersch. zu 1: _____ |
▪ |
Einkommen der Ersch. zu 2: _____ |
Der Ersch. zu 1 trägt derzeit die gemeinsamen Schulden in Höhe von noch _____ EUR mit monatlicher Zahlung in Höhe von _____ EUR an die _____-Bank. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich im Innenverhältnis, weiterhin die gemeinsamen Verbindlichkeiten in der derzeitigen monatlichen Höhe auszugleichen. Die Ersch. zu 2 stellt den Ersch. zu 1 im Gegenzug bis zur endgültigen Tilgung der Verbindlichkeiten von der Leistung des Trennungsunterhalts gem. Nr. 1 der Vereinbarung frei.
3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine Neuberechnung des Trennungsunterhalts hat auf der Grundlage der vorstehenden Vereinbarung in jedem Falle dann zu erfolgen, wenn sich an der Wohnsituation durch Auszug eines der Erschienenen etwas ändert.
4. Die Ersch. zu 2 verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, die Ersch. zu 2 von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
§ 3 Kindesunterhalt
1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind _____ einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _____ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR (Stand: 1.1.2021), bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _____ EUR ergibt.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des in § 2 Nr. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1. Die danach einschlägige Einkommensgruppe _____ wurde um eine Stufe erhöht, da die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht.
3. Die Ersch. zu 2 stellt den Ersch. zu 1 für die Dauer der Rückzahlung des Darlehens gemäß § 2 Nr. 2 von der Leistung des Kindesunterhalts frei.
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung
Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der
sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in mein Vermögen.
Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.