Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 16.1: Nachlassvollmacht
Der Vollmachtgeber _________________________
(Name des oder der Erben)
erklärt, hierdurch zu seinem Bevollmächtigten zu bestellen
Rechtsanwalt _________________________, geb. am _________________________
wohnhaft _________________________,
geschäftsansässig _________________________
dem er Vollmacht erteilt, die Erbschaft nach _________________________ (Erblasser), verstorben am _________________________,
für ihn anzutreten und abzuwickeln, gegebenenfalls auch jedes Gemeinschaftsvermögen oder Gesamtgut, das etwa zwischen dem Verstorbenen und seinem Ehepartner oder einer anderen Person bestanden hat. Infolgedessen und zu diesem Zweck soll der Bevollmächtigte berechtigt sein:
(1) Alle Sicherungsmaßnahmen ohne jede Einschränkung treffen
Die Versiegelung jeder Art zu beantragen; die Entsiegelung mit oder ohne gleichzeitige Aufnahme eines Verzeichnisses der versiegelt gewesenen Gegenstände zu verlangen.
Die Errichtung von Nachlassverzeichnissen (Inventar) und die Öffnung von Schließfächern und versiegelten Briefen zu veranlassen.
Von allen Testamenten, Testamentsnachträgen und Schenkungen Kenntnis zu nehmen.
Von jedem Dritten Auskünfte über alle Bestandteile des Aktivvermögens und der Schulden zu erwirken.
Alle gerichtlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlassvermögens zu beantragen.
(2) Erbenstellung einnehmen
Die Erbschaft ohne Einschränkung oder unter der Rechtswohltat des Inventars anzunehmen oder sie auszuschlagen; der Erfüllung von Vermächtnissen jeder Art zuzustimmen oder zu widersprechen, sie auszuliefern oder entgegenzunehmen, (auch) ihre Herabsetzung (nach Belieben) zu verlangen.
(3) Handeln und Verwalten
Verwaltungshandlungen jeder Art mit den weitestgehenden Befugnissen durchzuführen und insbesondere:
(a) Den Inhalt von Schließfächern aller Art zu entnehmen; Effekten, Wertsachen und Geldsummen, sie mögen Erträgnisse oder Kapitalien darstellen, in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren; auf jede vorhandene Sicherheit gegen Bezahlung zu verzichten.
(b) Konten bei Banken jeder Art zu eröffnen und bestehen zu lassen, Geldbeträge einzuzahlen und abzuheben, Schecks auszustellen, einzuziehen und zu indossieren, Effekten und Wertsachen in Verwahrung zu geben oder zu entnehmen.
(c) Renten, Aktien, Obligationen und Effekten aller Art, die an den Börsen notiert (bewertet) werden, zu erwerben, zu zeichnen und zu verkaufen.
(d) Schließfächer zu mieten und alle darauf bezüglichen Rechte auszuüben.
(e) Vermögensteile zu vermieten oder zu verpachten; Grundstücke zu pachten, alles das unter Verpflichtungen und Bedingungen, die der Bevollmächtigte bestimmt.
(f) An Versammlungen von Gesellschaften, Verbänden oder Berufsvereinigungen (Syndikaten) teilzunehmen, Ämter auszuüben, das Stimmrecht auszuüben und Protokolle zu unterzeichnen.
(g) Den Vollmachtgeber bei Versicherungsgesellschaften zu vertreten und insbesondere Versicherungsscheine zu unterzeichnen und sie zu kündigen.
(h) Den Vollmachtgeber bei Behörden und insbesondere bei der Postverwaltung und allen Finanzämtern zu vertreten. Zu diesem Zweck Erklärungen aller Art zu unterzeichnen, Steuern und Abgaben zu bezahlen, Beschwerden (Einsprüche) und freiwillige oder streitige Gesuche vorzubringen; Stundungen zu erwirken, Bürgschaften zu vereinbaren und Eintragungen aller Art in den Grundbüchern und Hypothekenregistern zu bewilligen.
(i) In Fällen von Konkurs, Zwangsvergleich oder gerichtlicher Liquidation von Schulden an Gläubigerversammlungen teilzunehmen und den Vollmachtgeber zu vertreten.
(4) Verfügen
(a) Grundstücke, Handelsgeschäfte, Schiffe, Aktien, Obligationen – auch soweit sie an der Börse nicht notiert sind – bewegliche Sachen und Rechte ohne Ausnahme, Forderungen, Erbschaftsrechte und überhaupt alle erdenklichen Rechtsgüter zu erwerben, zu verkaufen und auszutauschen zu Preisen und gegen Verpflichtungen und Bedingungen, die der Bevollmächtigte bestimmt. Kaufgelder zu kassieren, darüber zu quittieren, auf Eintragungen zu verzichten, auch wenn sie von Amts wegen zu bewirken sind.
(b) Hypotheken, Pfandrechte und überhaupt Sicherheiten aller Art auch ohne Bezahlung aufheben bzw. löschen zu lassen, Ersatz bzw. Auswechslung von Sicherheiten zuzustimmen.
(5) Aufzuteilen
Die Abwicklung und Teilung des Nachlasses oder ein der Teilung gleichwertiges Rechtsgeschäft in jeder Form gütlich oder gerichtlich durchzuführen; Anteile am Nachlass im Namen des Vollmachtgebers mit oder ohne Ausgleichssumme (Geldausgleich) zu empfangen, auf Eintragungen zu verzichten, auch wenn sie von Amts wegen zu bewirken sind.
(6) Gerichtliche Schritte einzuleiten
(a) Den Vollmachtgeber sowohl als Kläger als auch als Beklagten vor Gericht zu vertreten, Verteidiger und gerichtliche Hilfspersonen zu bestellen; Prozesshandlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen jeder Art zu bewirken oder zu beantragen.
(b) Einen Schiedsvertrag oder einen Vergleich abzuschließen.
(7) Verschiedene Verfügungen
Zu ...